Wer als Eigentümer oder Sondereigentümer eine Wohnung, ein Einfamilienhaus oder ein Wochenend- und Ferienhaus im Inland zu Wohnzwecken nutzt, ist über die Privathaftpflicht der Neodigital gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Haus- und Grundbesitz abgesichert – dazu zählen Garagen, Gärten und ein Schrebergarten. Mitversichert sind unter anderem Verkehrssicherungspflichten wie Streuen und Schneeräumen, die Vermietung einzelner Wohnräume sowie die Haftung als Bauherr bis zu einer Bausumme von 300.000 EUR je Bauvorhaben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber:
- einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
- eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
- eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses.
Voraussetzung ist, dass diese vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht:
- aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
- aus der Vermietung von einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 300.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung;
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
- der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht rund um selbst genutzten Wohnbesitz im Inland: Wohnungen, Einfamilienhäuser und Wochenend- oder Ferienhäuser samt Garagen, Gärten und Schrebergarten, sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken dienen. Mitversichert sind Pflichten wie Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung sowie Streuen und Schneeräumen, außerdem die Vermietung einzelner Wohnräume. Auch die Haftung als Bauherr ist eingeschlossen, allerdings nur bis zu einer Bausumme von 300.000 EUR je Bauvorhaben.
Häufige Fragen
Sind auch Ferienwohnungen und Wochenendhäuser mitversichert?
Ja. Versichert sind Wohnungen einschließlich Ferienwohnung, Einfamilienhäuser sowie Wochenend-/Ferienhäuser im Inland, sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden – einschließlich zugehöriger Garagen, Gärten und eines Schrebergartens.
Bis zu welcher Bausumme besteht Versicherungsschutz als Bauherr?
Der Schutz als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten gilt bis zu einer Bausumme von 300.000 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt der Versicherungsschutz; es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Ist die Vermietung von Räumen abgedeckt?
Versichert ist die Haftpflicht aus der Vermietung einzeln vermieteter Wohnräume. Nicht versichert ist dagegen die Vermietung von Wohnungen, von Räumen zu gewerblichen Zwecken und von Garagen.
Gilt der Schutz auch für Streu- und Schneeräumpflichten?
Ja. Mitversichert ist die Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten wie baulicher Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung sowie Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen. Das gilt auch, wenn diese Verkehrssicherungspflichten vertraglich als Mieter, Pächter oder Entleiher vom Vertragspartner übernommen wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025