Werden im Privathaushalt beschäftigte Personen benachteiligt, greift die Privathaftpflicht von Neodigital für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr – etwa bei Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Der Schutz umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden einschließlich immaterieller Schäden und gilt für Ansprüche nach deutschem Recht vor deutschen Gerichten.
Versichert ist – insoweit abweichend von den allgemeinen Regelungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr. Dies betrifft die in seinem Privathaushalt oder sonstigem privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Gedeckt sind Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind:
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von der allgemeinen Regelung – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Versicherungssummen
Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Die Regelung zur Repräsentantenhaftung findet keine Anwendung.
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind.
- Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Privathaushalt oder privaten Lebensbereich Personen beschäftigt, ist als Dienstherr abgesichert, falls diese Personen wegen einer Benachteiligung Schadensersatzansprüche stellen – etwa nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Dazu zählen auch Bewerber und ehemalige Beschäftigte. Der Schutz greift für Ansprüche nach deutschem Recht vor deutschen Gerichten und deckt Benachteiligungen bis zu einem Jahr vor Vertragsbeginn sowie Meldungen bis zu einem Jahr nach Vertragsende. Bestimmte Ansprüche wie Gehalt, Renten, Abfindungen oder Strafen sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Wer ist bei einer Benachteiligung im Privathaushalt versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigem privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Als beschäftigte Personen gelten auch Bewerberinnen und Bewerber sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
Aus welchen Gründen muss eine Benachteiligung erfolgt sein, damit Versicherungsschutz besteht?
Erfasst sind Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Der Schutz gilt für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG, und nur bei gerichtlicher Verfolgung vor deutschen Gerichten.
Gilt der Schutz auch für Benachteiligungen vor oder nach der Vertragslaufzeit?
Ja, versichert sind auch Benachteiligungen, die innerhalb eines Jahres vor Vertragsbeginn begangen wurden – außer der Versicherungsnehmer kannte sie bei Vertragsabschluss. Ebenso sind Anspruchserhebungen abgedeckt, die auf bis zum Vertragsende begangene Benachteiligungen beruhen und innerhalb eines Jahres nach Vertragsende erhoben und gemeldet werden.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem wissentliche Pflichtverletzungen, Ansprüche mit Strafcharakter wie Strafen und Bußgelder sowie Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungen sowie Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß Sozialgesetzbuch VII.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025