Wann die Privathaftpflicht von Neodigital zahlt, hängt davon ab, dass während der Laufzeit der Versicherung ein Schadenereignis eintritt und ein Dritter den Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch nimmt – abgedeckt sind Personen-, Sach- und daraus entstehende Vermögensschäden. Nicht versichert sind reine Vertragserfüllungsansprüche sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass dieses Schadenereignis (Versicherungsfall) während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist und einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte. Die Inanspruchnahme muss durch einen Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erfolgen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verursacht und ein Dritter deshalb auf Basis gesetzlicher Haftpflichtregeln Schadensersatz verlangt. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Nicht abgedeckt sind reine Vertragserfüllungsansprüche wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung. Auch Ansprüche, die vertraglich über die gesetzliche Haftpflicht hinaus zugesagt wurden, sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind über die Privathaftpflicht abgedeckt?
Abgedeckt sind Personenschäden, Sachschäden sowie Vermögensschäden, die sich aus einem solchen Personen- oder Sachschaden ergeben, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Kommt es darauf an, wann der Schaden verursacht wurde?
Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, also des Ereignisses, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an.
Sind Ansprüche auf Vertragserfüllung mitversichert?
Nein. Für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung besteht kein Versicherungsschutz – selbst wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Gilt der Schutz auch, wenn ich vertraglich mehr zugesagt habe als gesetzlich vorgesehen?
Nein. Soweit Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025