Wer über die Neodigital Privathaftpflicht abgesichert ist, findet hier zahlreiche Erweiterungen rund um Immobilien: Mitversichert sind unter anderem Wohnungen, Ferienhäuser und ein fest installierter Wohnwagen in Europa, ein selbst bewohntes Zwei- oder Mehrfamilienhaus, ein im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung überschriebenes Einfamilienhaus, Garagen und Stellplätze, unbebaute Grundstücke bis 20.000 qm, Gemeinschaftsanlagen, Nebengebäude und Pools sowie Photovoltaik, Wärmepumpen und Kleinwindanlagen. Ebenso abgedeckt sind die Vermietung von Zimmern und Wohnungen, Diskriminierungsansprüche, Asbest- und Allmählichkeitsschäden, Eigenschäden durch Heizölaustritt und der Betrieb eines Heizöltanks.
Eigentümer eines fest installierten Wohnwagens
Die genannten Immobilien – Wohnungen, Ferienwohnung, Einfamilienhaus, Wochenend- und Ferienhaus – sind auch innerhalb Europas mitversichert.
Zusätzlich gilt ein vom Versicherungsnehmer selbstgenutzter, auf Dauer, ohne Unterbrechung und in Europa gelegener fest installierter Wohnwagen als mitversichert.
Eigentümer eines selbst bewohnten Zweifamilienhauses
Mitversichert ist ein vom Versicherungsnehmer mitbewohntes und in Europa gelegenes Zweifamilienhaus.
Eigentümer eines nicht selbst bewohnten Einfamilienhauses
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer eines nicht selbst bewohnten, im Inland gelegenen Einfamilienhauses (ohne Einliegerwohnung). Voraussetzung ist, dass dieses Haus dem Versicherungsnehmer und/oder dem mitversicherten Ehegatten/Partner im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wurde. Zudem muss es von den bisher in dem Gebäude lebenden Eltern des Versicherungsnehmers/Ehegatten/Partners weiter bewohnt werden.
Wird das Haus durch andere Personen bewohnt – vor, während oder nach der Übertragung – oder ist es unbewohnt, entfällt diese Deckung.
Eigentümer eines selbst bewohnten Mehrfamilienhauses
Mitversichert ist ein vom Versicherungsnehmer mitbewohntes und im Inland gelegenes Mehrfamilienhaus.
Separate Stellplätze und Garagen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber und Vermieter von Garagen, Carports und Stellplätzen in Deutschland.
Besitz unbebauter Grundstücke
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unbebauten Grundstücken, die in Deutschland, der EU, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island gelegen sind, bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 qm. Wird die Gesamtfläche überschritten, entfällt der Versicherungsschutz.
Gemeinschaftsanlagen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen. Dazu zählen zum Beispiel Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Mitinhaber.
Nebengebäude, Garagen, Pools, Flüssiggastanks und Kleingärten
Zusätzlich zu den genannten und erweiterten Immobilien und Grundstücken ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der dazugehörigen Anlagen mitversichert. Dazu gehören:
- Nebengebäude
- Garagen
- Stellplätze
- Carports
- Swimmingpools
- (Schwimm-)Teiche
- Biotope
- Flüssiggastanks
- ein Kleingarten inklusive Laube
Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber der folgenden Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien, sofern sie sich auf dem vom Versicherungsnehmer zu Wohnzwecken selbstgenutzten Grundbesitz befinden:
- Photovoltaik- und Solaranlagen
- Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen
- Kleinwindanlagen
- Mini-Blockheizkraftwerke
Versichert ist die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Regressverzicht gegenüber Familienangehörigen als Miteigentümer
Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf Rückgriffsansprüche gegenüber Familienangehörigen in deren Eigenschaft als Miteigentümer, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Vermietung von Fremdenzimmern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von bis zu 8 Zimmern an Urlauber. Voraussetzung ist, dass kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt und sich die Zimmer innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein befinden.
Vermietung von Wohnungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen und Einliegerwohnungen, soweit sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein befinden.
Vermietung einzelner Räume mit gewerblicher Nutzung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von einzelnen Räumen zu gewerblichen Zwecken, sofern sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein befinden.
Vermietung eines Ferienhauses/-wohnung im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung eines Ferien-/Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung, sofern sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein befinden.
Diskriminierungen bei Vermietung und Verpachtung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Zusammenhang mit einer versicherten oder erweiterten versicherten Vermietung oder Verpachtung. Ausgeschlossen bleibt das bewusste Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften.
Asbestschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Allmählichkeitsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus einem Sachschaden, der durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entsteht.
Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl aus Anlagen
Mitversichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass Heizöl bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten ist. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen des Heizöls.
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen je Versicherungsfall 150,- EUR selbst zu tragen, sofern nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Heizöltank
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Gewässerschäden als Betreiber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbstgenutzten Risikos (Erstwohnsitz des Versicherungsnehmers) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass bei dem Tank alle gesetzlich oder in Verordnungen und deren Anlagen vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind und fortlaufend durchgeführt werden und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Bei unterirdischen Tanks gilt als zusätzliche Voraussetzung, dass eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt weitet den Haftpflichtschutz auf viele rund um Immobilien und Grundstücke bestehende Risiken aus. Mitversichert sind unter anderem Wohnungen, Ferienobjekte und ein fest installierter Wohnwagen in Europa, selbst bewohnte Zwei- und Mehrfamilienhäuser, überschriebene Elternhäuser, Garagen, unbebaute Grundstücke bis 20.000 qm, Gemeinschaftsanlagen, Nebengebäude sowie Anlagen für erneuerbare Energien. Ebenfalls abgedeckt sind verschiedene Vermietungsformen, Diskriminierungsansprüche, Asbest- und Allmählichkeitsschäden sowie Schäden durch Heizöl – wobei bei Eigenschäden ein Selbstbehalt von 150 EUR gilt. Diese Erweiterungen greifen nicht in den Tarifen Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind.
Häufige Fragen
Ist mein Ferienhaus im europäischen Ausland über die Privathaftpflicht abgesichert?
Ja. Wohnungen, Ferienwohnung, Einfamilienhaus sowie Wochenend- und Ferienhaus sind auch innerhalb Europas mitversichert. Ein selbstgenutzter, dauerhaft und in Europa fest installierter Wohnwagen gilt ebenfalls als mitversichert.
Bis zu welcher Größe sind unbebaute Grundstücke mitversichert?
Unbebaute Grundstücke in Deutschland, der EU, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island sind bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 qm mitversichert. Wird diese Fläche überschritten, entfällt der Versicherungsschutz.
Welchen Selbstbehalt muss ich bei einem Eigenschaden durch ausgetretenes Heizöl tragen?
Der Versicherungsnehmer trägt je Versicherungsfall 150,- EUR selbst, sofern nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Schäden an der Anlage selbst sind nicht versichert.
Gelten diese Erweiterungen für alle Tarife?
Nein. Die genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025