Bei der Neodigital Privathaftpflicht sind Vermögensschäden mitversichert, also die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden, die weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden entstanden sind. Wichtig sind dabei die zahlreichen Ausschlüsse – etwa Ansprüche aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit, aus Vermittlungsgeschäften, aus dem Abhandenkommen von Geld und Wertsachen oder aus bewusster Pflichtverletzung – sowie die Begrenzung der Versicherungssumme je Versicherungsfall und pro Versicherungsjahr.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden. Gemeint sind damit Vermögensschäden, die weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden in folgenden Fällen:
- durch Sachen, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat, sowie durch erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; dies gilt auch, wenn Dritte diese in seinem Auftrag oder für seine Rechnung ausgeführt haben;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen, zum Beispiel Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen.
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Mitversichert sind reine Vermögensschäden, also finanzielle Schäden, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Für diesen Schutz gilt allerdings eine lange Liste von Ausschlüssen, etwa bei beratenden oder gutachterlichen Tätigkeiten, bei Geldgeschäften, beim Abhandenkommen von Geld und Wertsachen oder bei bewusster Pflichtverletzung. Zudem ist die Leistung je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Summe begrenzt, und pro Versicherungsjahr wird höchstens das Doppelte dieser Summe erstattet.
Häufige Fragen
Was gilt hier als Vermögensschaden?
Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist. Für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen solcher Vermögensschäden besteht Versicherungsschutz.
Sind Schäden aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit abgedeckt?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ist der Verlust von Geld oder Wertsachen mitversichert?
Nein. Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen, zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Leistung bei Vermögensschäden begrenzt?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe als Grenze. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zusammen beträgt die Höchstersatzleistung das 2-fache dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025