Wer eine Wohnung oder ein Haus mit anderen gemeinsam nutzt, ist bei Neodigital in der Privathaftpflicht auch als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen abgesichert – dazu zählen etwa Spielplätze, gemeinsame Zugänge zur Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Stellplätze für Abfallbehälter oder Wäschetrockenplätze. Nicht abgedeckt ist dabei die Haftpflicht der übrigen Mitinhaber.
Versichert ist ergänzend die gesetzliche Haftpflicht als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Spielplätze
- gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße
- Privatstraßen
- Garagenhöfe
- Abstellplätze für Abfallbehälter
- Wäschetrockenplätze und dergleichen
Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Mitinhaber.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine Anlage gemeinsam mit anderen nutzen, sind Sie als Mitinhaber solcher Gemeinschaftsanlagen mitversichert. Beispiele hierfür sind Spielplätze, gemeinschaftliche Straßenzugänge, Privatstraßen, Garagenhöfe, Stellplätze für Abfallbehälter oder Wäschetrockenplätze. Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur für Sie selbst und nicht für die anderen Mitinhaber.
Häufige Fragen
Bin ich als Mitnutzer eines gemeinsamen Spielplatzes oder Garagenhofs haftpflichtversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen wie Spielplätzen oder Garagenhöfen ist mitversichert.
Welche gemeinschaftlich genutzten Flächen sind abgesichert?
Abgesichert sind unter anderem Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und Ähnliches.
Gilt der Versicherungsschutz auch für die anderen Miteigentümer der Anlage?
Nein, die Haftpflicht der übrigen Mitinhaber ist ausdrücklich nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025