Ansprüche aus dem Privathaftpflicht-Vertrag der Neodigital verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Wer einen Anspruch beim Versicherer anmeldet, profitiert davon, dass die Zeit bis zur Entscheidung des Versicherers nicht mitgezählt wird.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (zum Beispiel per E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Forderungen aus dem Versicherungsvertrag müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, sonst verjähren sie. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man die entscheidenden Umstände sowie den Schuldner kannte oder aus grober Nachlässigkeit nicht kannte. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, pausiert die Frist bis zu dessen Entscheidung. Ansonsten gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, um Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Der grob fahrlässigen Unkenntnis steht die Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Wurde ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, zählt der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Was gilt für die Verjährung, wenn im Vertrag nichts Weiteres geregelt ist?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025