Wer bei der Neodigital Privathaftpflicht Zimmer an Urlauber vermietet, ist zusätzlich abgesichert, solange nicht mehr als 8 Betten vergeben werden, kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz stattfindet und die Zimmer innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein liegen.
Versichert ist – in Erweiterung zu den Regelungen der Privathaftpflicht – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber. Dieser Versicherungsschutz gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- Es werden nicht mehr als 8 Betten abgegeben.
- Es erfolgt kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz.
- Die Zimmer befinden sich innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein.
Was bedeutet das konkret?
Wenn du Zimmer an Urlauber vermietest, bist du dafür über die Privathaftpflicht zusätzlich abgesichert. Der Schutz gilt jedoch nur bei höchstens 8 abgegebenen Betten und wenn kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt. Außerdem müssen die vermieteten Zimmer in der EU, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein liegen.
Häufige Fragen
Bis zu wie vielen Betten ist die Vermietung von Fremdenzimmern mitversichert?
Der Versicherungsschutz besteht, sofern nicht mehr als 8 Betten abgegeben werden.
Ist ein Getränkeausschank bei der Zimmervermietung mitversichert?
Nein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt.
In welchen Ländern gilt der Schutz für vermietete Fremdenzimmer?
Die Zimmer müssen sich innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden.
Wer ist bei der Vermietung von Zimmern an Urlauber abgesichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025