Bei der Privathaftpflichtversicherung der Neodigital sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Personenschäden mitversichert, die von Dritten geltend gemacht werden. Dazu zählen unter anderem gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten eitgebern wegen Personenschäden.
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die von Dritten erhoben werden.
Dazu gehören zum Beispiel gesetzliche Regressansprüche von:
- Sozialversicherungsträgern
- Sozialhilfeträgern
- privaten Krankenversicherungsträgern
- öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, wenn Dritte diese Ansprüche geltend machen. Gemeint sind etwa Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie von öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Diese Erweiterung gilt abweichend von den sonst geltenden Regelungen zu Schäden der Versicherten untereinander.
Häufige Fragen
Welche Ansprüche von Dritten sind hier mitversichert?
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die von Dritten erhoben werden.
Wer kann solche Regressansprüche geltend machen?
Beispielsweise Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherungsträger sowie öffentliche und private Arbeitgeber wegen Personenschäden.
Gilt der Schutz auch für Sachschäden Dritter?
Der Abschnitt nennt ausdrücklich nur gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Personenschäden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025