Bei der Privathaftpflicht von Neodigital sind neben dem Versicherungsnehmer weitere Personen mitversichert – dazu zählen der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, unverheiratete Kinder in der Erstausbildung, Kinder mit geistiger Behinderung in häuslicher Gemeinschaft sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und im Haushalt beschäftigte Personen. Geregelt wird außerdem, wie Vertragsbestimmungen, Risikobegrenzungen und Obliegenheiten für alle Versicherten gelten und dass nur der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben darf.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen,
- der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung,
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Für diese Kinder gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die eigenen Kinder des Versicherungsnehmers und für Kinder mit geistiger Behinderung.
Für den Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Regelung zu Tod des Versicherungsnehmers sinngemäß.
Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Besondere Vertragsformen
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt, gilt Folgendes. Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die gesetzliche Haftpflicht:
- bei Paaren: des Versicherungsnehmers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie der im Haushalt beschäftigten Personen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche untereinander.
- bei Singles mit Kind(ern): des Versicherungsnehmers und der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Ausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Versicherungsschutz besteht auch für die im Haushalt beschäftigten Personen.
- bei Singles: des Versicherungsnehmers sowie der im Haushalt beschäftigten Personen.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch weitere Personen über den Vertrag geschützt, etwa der Ehe- oder Lebenspartner, bestimmte unverheiratete Kinder sowie unter Bedingungen der nichteheliche Partner und im Haushalt beschäftigte Personen. Für volljährige Kinder gilt der Schutz nur während einer Erstausbildung, wobei Wehr- und Freiwilligendienste den Schutz nicht unterbrechen. Regeln, Ausschlüsse und Risikobegrenzungen wirken sich auf alle Versicherten aus; nur der Versicherungsnehmer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben, für die Pflichten sind aber alle Versicherten verantwortlich.
Häufige Fragen
Sind meine Kinder mitversichert, auch wenn sie schon volljährig sind?
Ja, volljährige unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden, also Lehre und/oder Studium einschließlich unmittelbar angeschlossenem Masterstudiengang. Nicht erfasst sind Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen. Bei Grundwehrdienst, freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem sozialen Jahr bleibt der Schutz erhalten.
Unter welchen Bedingungen ist mein unverheirateter Partner mitversichert?
Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist mitversichert, wenn Versicherungsnehmer und Partner unverheiratet sind und der Partner im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt wird. Die Mitversicherung endet, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird. Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag geltend machen?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn bei einer Person ein Ausschluss vorliegt?
Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse vor – egal ob beim Versicherungsnehmer oder bei einer mitversicherten Person –, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025