Bei der Privathaftpflicht von Neodigital darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – lediglich die Abtretung an den geschädigten Dritten ist ohne Weiteres erlaubt.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch darauf, dass der Versicherer von berechtigten Forderungen freistellt, kann nicht beliebig auf Dritte übertragen oder als Sicherheit verpfändet werden, solange er noch nicht endgültig feststeht. Dafür ist grundsätzlich die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Anspruch an die geschädigte Person selbst abgetreten wird – das ist ohne Zustimmung möglich.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch einfach auf jemand anderen übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers erlaubt.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, die Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig, ohne dass es der Zustimmung des Versicherers bedarf.
Kann der Freistellungsanspruch als Sicherheit verpfändet werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025