Bei der Neodigital Privathaftpflicht bleiben volljährige, unverheiratete Kinder auch nach dem Ende ihrer Schul- oder beruflichen Erstausbildung mitversichert, wenn sie im direkten Anschluss eitslos sind – und zwar bis zu einem Jahr nach dem Abschluss. Der Schutz gilt sogar dann, wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird oder das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt.
Für volljährige Kinder, die unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, besteht ein erweiterter Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung.
Voraussetzung ist eine Arbeitslosigkeit im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen. Der Versicherungsschutz gilt in diesem Fall bis zu einem Jahr nach dem Abschluss der Ausbildung.
Der Schutz besteht auch dann, wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Diese Regelungen gelten ebenfalls, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein volljähriges, unverheiratetes Kind direkt nach dem Ende seiner Erstausbildung arbeitslos, bleibt es weiterhin über die Privathaftpflicht mitversichert. Dieser Schutz gilt für bis zu ein Jahr nach dem Ausbildungsabschluss. Er entfällt auch dann nicht, wenn das Kind zur Überbrückung aushilfsweise arbeitet oder nicht mehr zu Hause wohnt.
Häufige Fragen
Bleibt mein volljähriges Kind versichert, wenn es nach der Ausbildung keine Arbeit findet?
Ja. Wird das volljährige, unverheiratete Kind im unmittelbaren Anschluss an die Erstausbildung arbeitslos, besteht der Versicherungsschutz bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung weiter.
Wie lange gilt der Schutz während der Wartezeit?
Der Versicherungsschutz gilt bis zu einem Jahr nach dem Abschluss der Schul- oder beruflichen Erstausbildung.
Entfällt der Schutz, wenn mein Kind zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit annimmt?
Nein. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Muss das Kind während dieser Zeit im gemeinsamen Haushalt wohnen?
Nein. Die Regelungen gelten auch dann, wenn die Kinder in dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025