Wer als Versicherungsnehmer eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers verursacht, ist über die Privathaftpflicht der Neodigital gegen die gesetzliche Haftpflicht für solche Gewässerschäden abgesichert. Der Schutz umfasst unmittelbare und mittelbare Folgen, behandelt Vermögensschäden wie Sachschäden und schließt bei gelagerten gewässerschädlichen Stoffen an bestimmte Mengengrenzen an. Zusätzlich werden Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten übernommen, während vorsätzliche Verstöße, Krieg, innere Unruhen, hoheitliche Verfügungen und höhere Gewalt ausgeschlossen bleiben.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde). Voraussetzung ist zudem, dass das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten)
- außergerichtliche Gutachterkosten
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch dann von ihm übernommen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen auf:
- Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung übernimmt die gesetzliche Haftpflicht, wenn der Versicherungsnehmer das Wasser eines Gewässers oder das Grundwasser nachteilig verändert; Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Werden gewässerschädliche Stoffe gelagert, gilt der Schutz nur für kleine Behälter bis 100 l/kg und ein Gesamtvolumen von höchstens 500 l/kg – darüber greift stattdessen die Vorsorgeversicherung. Neben der Entschädigung werden Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten getragen, wobei die Versicherungssumme für Sachschäden die Grenze bildet, außer bei Maßnahmen auf Weisung des Versicherers. Nicht gezahlt wird bei vorsätzlichen Verstößen gegen Gewässerschutzvorschriften sowie bei Krieg, inneren Unruhen, hoheitlichen Maßnahmen und höherer Gewalt durch Naturkräfte.
Häufige Fragen
Für welche Schäden am Wasser besteht Versicherungsschutz?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Bis zu welchen Mengen sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe abgesichert?
Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Schutz nur für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) und solange das Gesamtfassungsvermögen der Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung.
Werden Kosten für die Schadenabwendung erstattet?
Ja. Der Versicherer übernimmt Rettungskosten sowie außergerichtliche Gutachterkosten, jedoch grundsätzlich nur soweit sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Wurden die Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet, werden sie auch über diese Grenze hinaus übernommen.
Wann zahlt die Versicherung bei Gewässerschäden nicht?
Kein Schutz besteht, wenn der Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzvorschriften oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt wurde. Ausgeschlossen sind zudem Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik, hoheitliche Verfügungen oder Maßnahmen sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025