Wer bei der Neodigital eine Privathaftpflicht abgeschlossen hat, ist mit der Vorsorgeversicherung auch gegen Risiken abgesichert, die erst nach Vertragsabschluss neu entstehen – und zwar sofort im bestehenden Vertragsumfang. Nach Aufforderung des Versicherers muss ein neues Risiko jedoch innerhalb eines Monats angezeigt werden, sonst entfällt der Schutz rückwirkend. Der Versicherer darf einen angemessenen Beitrag verlangen, und bis zur Einigung gelten die im Versicherungsschein festgelegten Summen. Für bestimmte Risiken wie zulassungspflichtige Fahrzeuge, Bahnen oder berufliche Tätigkeiten gilt die Vorsorgeversicherung nicht.
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung hinzugekommen ist – und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe des Beitrags zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung über den Beitrag auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach Vertragsabschluss ein neues Risiko dazukommt, ist es zunächst automatisch und sofort im bestehenden Umfang mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss dieses neue Risiko aber innerhalb eines Monats melden, sobald der Versicherer dazu auffordert, sonst fällt der Schutz rückwirkend weg. Der Versicherer kann für das neue Risiko einen passenden Beitrag verlangen; bis zur Einigung gelten die im Versicherungsschein festgelegten Summen. Für bestimmte Risiken – etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge, Bahnen oder berufliche Tätigkeiten – greift diese Vorsorgeregelung nicht.
Häufige Fragen
Sind Risiken, die erst nach Vertragsabschluss neu entstehen, sofort mitversichert?
Ja. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus neu entstehenden Risiken sofort versichert.
Was passiert, wenn ich ein neues Risiko nicht rechtzeitig anzeige?
Wird die Anzeige nach Aufforderung nicht innerhalb eines Monats vorgenommen, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Kann der Versicherer für ein neues Risiko einen zusätzlichen Beitrag verlangen?
Ja, der Versicherer darf einen angemessenen Beitrag verlangen. Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe zustande, entfällt der Schutz rückwirkend ab Entstehung des Risikos.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt unter anderem nicht für zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, für Bahnen, für Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht, für Risiken unter einem Jahr Dauer sowie für betriebliche, berufliche, dienstliche und amtliche Tätigkeiten.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025