Die Neodigital Privathaftpflicht schützt den Versicherungsnehmer als Dienstherr von Personen, die in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigt sind, wenn wegen einer Benachteiligung Ansprüche entstehen – etwa aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Erfasst werden Personen-, Sach- und Vermögensschäden nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, samt Regeln zu Versicherungsfall, Rückwärtsversicherung, Nachmeldefrist, Versicherungssummen und Ausschlüssen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigem privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Der Schutz gilt wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden – einschließlich immaterieller Schäden – aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind:
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Werden diese Ansprüche gerichtlich verfolgt, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Als beschäftigte Personen gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder wenn ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen ihn zu haben.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung: Sowohl die Anspruchserhebung als auch die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen: Zusätzlich besteht Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Das gilt jedoch nicht für Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung: Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, welche bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen sowie innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen: Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Kommt es aufgrund eines gemeldeten Umstandes tatsächlich zu einer späteren Inanspruchnahme, die spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr erfolgen muss, gilt diese Inanspruchnahme als zum Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Versicherungssummen
Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind.
- Ansprüche wegen Gehalt.
- Ansprüche wegen rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung.
- Ansprüche wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen.
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Wer im privaten Bereich Personen beschäftigt, kann als Dienstherr in Anspruch genommen werden, wenn diesen Personen eine Benachteiligung vorgeworfen wird – etwa wegen Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Der Schutz greift für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem AGG, und umfasst neben aktuellen auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte sowie Bewerberinnen und Bewerber. Es gibt zeitliche Regeln für Rückwärtsversicherung, Nachmeldung und vorsorgliche Meldung sowie feste Grenzen für die Versicherungssummen. Bestimmte Ansprüche, etwa Gehalt, Abfindungen oder Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wer zählt bei der Benachteiligung als beschäftigte Person?
Als beschäftigte Personen gelten die im Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen, außerdem Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
Sind auch Benachteiligungen vor Vertragsbeginn mitversichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Jahres vor Vertragsbeginn begangen wurden. Ausgenommen sind Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss bereits kannte.
Wie hoch ist die Leistung für Schäden aus Benachteiligung?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe als Grenze. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das Doppelte dieser Summe. Zudem erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung.
Welche Ansprüche sind nicht versichert?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch wissentliche Pflichtverletzung, Ansprüche mit Strafcharakter samt Bußgeldern, Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Renten und betrieblicher Altersversorgung, Abfindungen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025