Bei der Privathaftpflicht von Neodigital sind reine Vermögensschäden mitversichert, also gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen finanzieller Nachteile, die weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückgehen. Der Schutz greift jedoch nicht bei bestimmten Tätigkeiten und Geschäften, und die Leistung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Summe begrenzt, für alle Fälle eines Jahres auf das Zweifache dieser Summe.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch Sachen, die vom Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert wurden, sowie durch erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. Dies gilt auch, wenn Herstellung, Lieferung, Arbeiten oder Leistungen im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers durch Dritte erfolgt sind;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Ein Vermögensschaden ist ein finanzieller Nachteil, der nicht durch einen Personen- oder Sachschaden ausgelöst wurde. Solche Schäden sind grundsätzlich mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer dafür gesetzlich haftet. Allerdings gilt eine Reihe von Ausnahmen, etwa bei beruflich-geschäftlichen Tätigkeiten, bewussten Pflichtverletzungen oder dem Abhandenkommen von Sachen. Die Zahlung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Summe begrenzt, für ein ganzes Jahr auf das Doppelte dieser Summe.
Häufige Fragen
Was gilt als Vermögensschaden im Sinne dieses Schutzes?
Ein Vermögensschaden ist ein finanzieller Nachteil, der weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden ist. Für solche Schäden ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers versichert.
In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz für Vermögensschäden?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche aus hergestellten oder gelieferten Sachen und erbrachten Leistungen, aus planender, beratender oder gutachterlicher Tätigkeit, aus Vermittlungs- und wirtschaftlichen Geschäften, aus der Nichteinhaltung von Fristen, aus bewussten Pflichtverletzungen, aus dem Abhandenkommen von Sachen wie Geld oder Wertpapieren sowie aus Schäden durch ständige Emissionen.
Wie hoch ist die Leistung bei Vermögensschäden begrenzt?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe als Grenze. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das Zweifache dieser Summe.
Sind Schäden durch Untreue oder Unterschlagung mitversichert?
Nein. Vermögensschäden aus Untreue oder Unterschlagung sind ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, ebenso wie Schäden aus Zahlungsvorgängen, Kassenführung und ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025