Bei der Privathaftpflicht von Neodigital sind motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen beziehungsweise Golfbuggys sowie motorgetriebene Kranken- und Elektrorollstühle mitversichert, sofern sie nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen – ein wichtiger Punkt für Halter solcher Fahrzeuge, die keine Zulassungspflicht haben.
Mitversichert sind – als Erweiterung der grundsätzlichen Regelung zur Privathaftpflicht – folgende motorgetriebene Fahrzeuge, sofern sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen:
- motorgetriebene Kinderfahrzeuge
- Golfwagen bzw. Golfbuggys
- motorgetriebene Kranken- und Elektrorollstühle
Für diese Fahrzeuge gelten die einschlägigen Bestimmungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wer ein motorgetriebenes Kinderfahrzeug, einen Golfwagen oder einen elektrischen Kranken- bzw. Elektrorollstuhl nutzt, ist über diese Privathaftpflicht mitversichert. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge keiner Zulassungspflicht unterliegen. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für die übrigen mitversicherten Fahrzeuge.
Häufige Fragen
Sind Golfwagen über die Privathaftpflicht mitversichert?
Ja, Golfwagen beziehungsweise Golfbuggys sind mitversichert, sofern sie nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen.
Gilt der Versicherungsschutz auch für Elektrorollstühle?
Ja, motorgetriebene Kranken- und Elektrorollstühle sind mitversichert, wenn sie nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen.
Sind motorgetriebene Kinderfahrzeuge eingeschlossen?
Ja, motorgetriebene Kinderfahrzeuge gehören zu den mitversicherten Fahrzeugen, sofern für sie keine Zulassungspflicht besteht.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025