Wer mit langsamen oder nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen einen Schaden verursacht, ist über die Privathaftpflicht der Neodigital abgesichert – etwa mit Kraftfahrzeugen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen fahren, mit Fahrzeugen bis 6 km/h, mit Staplern und selbstfahrenden eitsmaschinen bis 20 km/h sowie mit bestimmten Anhängern. Voraussetzung ist, dass nur berechtigte Fahrer mit der nötigen Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, treten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten ein.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht deckt Schäden ab, die man mit bestimmten nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen verursacht. Dazu zählen langsame Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sowie Fahrzeuge, die nur auf privatem Gelände fahren, und bestimmte Anhänger. Solche Fahrzeuge dürfen nur berechtigte Fahrer nutzen, und auf öffentlichen Wegen ist die erforderliche Fahrerlaubnis Pflicht. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann sich das auf den Versicherungsschutz auswirken.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über diesen Baustein mitversichert?
Mitversichert sind Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren (unabhängig von der Höchstgeschwindigkeit), Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis jeweils 20 km/h sowie Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Wer darf diese Fahrzeuge fahren?
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigt ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass keine unberechtigten Fahrer die Fahrzeuge nutzen.
Was gilt, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen genutzt wird?
Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen darf der Fahrer das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nur ein Fahrer mit der nötigen Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzt.
Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025