Bei der Privathaftpflicht der Neodigital ist die Zahlung des Versicherers pro Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt, und zwar auch dann, wenn mehrere Personen mitversichert sind. Für alle Versicherungsfälle eines Jahres gilt üblicherweise das Doppelte dieser Summe als Höchstgrenze. Zudem werden mehrere zusammenhängende Schäden als ein Serienschaden behandelt, und je nach Vereinbarung kann eine Selbstbeteiligung abgezogen werden.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese beruhen auf:
- derselben Ursache,
- gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung auf die Versicherungssumme bleibt davon unberührt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt pro Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme – auch wenn mehrere Personen mitversichert sind. Für ein ganzes Versicherungsjahr gilt in der Regel das Doppelte dieser Summe als Obergrenze. Mehrere Schäden mit gleicher oder zusammenhängender Ursache werden als ein einziger Serienschaden behandelt. Wurde eine Selbstbeteiligung vereinbart, zieht der Versicherer diese vom Schadenbetrag ab; bei Renten und übersteigenden Ansprüchen gelten besondere Verteilungsregeln.
Häufige Fragen
Wie hoch zahlt der Versicherer bei einem einzelnen Schaden maximal?
Die Leistung ist pro Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Personen über den Vertrag mitversichert sind.
Gibt es eine Obergrenze für ein ganzes Versicherungsjahr?
Ja. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zusammen auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein einziger Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Als Eintrittszeitpunkt gilt der erste dieser Fälle.
Muss der Versicherer auch bei einer vereinbarten Selbstbeteiligung tätig werden?
Ja. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, die die Selbstbeteiligung nicht übersteigen, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025