Bei der Privathaftpflicht von Neodigital greift der Versicherungsschutz, wenn ein Dritter den Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden eingetreten ist. Nicht abgedeckt sind dagegen reine Erfüllungsansprüche aus Verträgen sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis (Versicherungsfall) eingetreten ist, das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte.
Als Schadenereignis gilt das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für die folgenden Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift, wenn jemand anderes vom Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Schadensersatz verlangt, weil während der Laufzeit ein Schadenereignis mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden entstanden ist. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Schädigung unmittelbar eingetreten ist, nicht der Zeitpunkt der Ursache. Ansprüche aus der reinen Vertragserfüllung – etwa auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung – sind nicht versichert. Ebenso wenig gedeckt sind Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus vertraglich vereinbart oder zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann besteht bei dieser Privathaftpflicht überhaupt Versicherungsschutz?
Wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis mit einem Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden eingetreten ist.
Welcher Zeitpunkt entscheidet über den Versicherungsfall?
Maßgeblich ist das Schadenereignis, also das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Der Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, spielt keine Rolle.
Sind Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder Nacherfüllung mitversichert?
Nein. Für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung besteht kein Versicherungsschutz, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Was gilt, wenn vertraglich mehr zugesagt wurde als gesetzlich geschuldet?
Soweit Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht dafür kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025