Bei der Privathaftpflichtversicherung der Neodigital darf der Freistellungsanspruch nicht ohne Weiteres übertragen werden: Vor seiner endgültigen Feststellung ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers erlaubt – allein die Abtretung an den geschädigten Dritten bleibt jederzeit zulässig.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange noch nicht endgültig feststeht, in welcher Höhe der Versicherer für einen Schaden aufkommt, kann der Anspruch auf Freistellung nicht einfach an andere weitergegeben oder als Sicherheit verpfändet werden. Dafür braucht es die Zustimmung des Versicherers. Eine Ausnahme gilt jedoch: An den geschädigten Dritten darf der Anspruch abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch an eine andere Person übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers erlaubt.
Gibt es eine Ausnahme, bei der keine Zustimmung nötig ist?
Ja, die Abtretung des Anspruchs an den geschädigten Dritten ist ohne Zustimmung des Versicherers zulässig.
Ab wann gilt die Einschränkung der Abtretung?
Die Einschränkung gilt, solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig festgestellt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025