Ansprüche aus dem Privathaftpflicht-Vertrag der Neodigital verjähren in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners erfährt. Wer einen Anspruch beim Versicherer anmeldet, profitiert von einer Hemmung: Die Zeit bis zur Entscheidung des Versicherers zählt bei der Frist nicht mit.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, sonst verjähren sie. Die Frist startet erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den wichtigen Umständen und dem Schuldner weiß – wobei grob fahrlässiges Nichtwissen genauso behandelt wird wie Wissen. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen Entscheidung nicht in die Frist eingerechnet. Für alles Weitere gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, einen Anspruch aus dem Vertrag geltend zu machen?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ab wann läuft die Verjährungsfrist?
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer angemeldet habe?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
Welche Regeln gelten, wenn im Abschnitt nichts Konkretes steht?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025