Bei der Privathaftpflicht von Neodigital sind Fahrräder, Pedelecs, Rollatoren, Tretroller und ähnliche nicht selbst fahrende Landfahrzeuge mitversichert, und der Schutz reicht weit darüber hinaus: private Radrennen, Flugmodelle und Drohnen bis zu bestimmten Gewichtsgrenzen, Kite-Sport, Segel-, Surf- und Motorboote ohne Führerscheinpflicht sowie das Führen fremder Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung). Ebenfalls abgedeckt sind Rabattrückstufungen bei geliehenen Fahrzeugen und versehentliche Betankungsschäden an fremden Kraftfahrzeugen bis 2.000 EUR mit 150 EUR Selbstbeteiligung.
Ergänzend mitversichert sind Fahrräder und alle anderen nicht selbst fahrenden, nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge. Dazu zählen zum Beispiel Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater, Pedelecs/Elektroräder und Rollatoren.
Ausgeschlossen bleibt die Teilnahme an Radrennen (zum Beispiel Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking) sowie die Vorbereitungen hierzu.
Private Teilnahme an Radrennen
Abweichend davon ist die private Teilnahme an Radrennen (zum Beispiel Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking) sowie die Vorbereitungen hierzu mitversichert.
Nicht versicherungspflichtige Golfwagen, Kinderfahrzeuge und Krankenfahrstühle
Ergänzend mitversichert sind motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen/-buggys sowie motorgetriebene Kranken- und Elektrorollstühle, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.
Flugmodelle
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden:
- aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen (auch soweit diese versicherungspflichtig sind), die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 25 kg nicht übersteigt;
- aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (zum Beispiel Drohne), wenn diese zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben, jedoch nur auf ausgewiesenen Modellflugplätzen betrieben werden und ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschritten wird;
- aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (zum Beispiel Drohne), wenn diese im unkontrollierten Luftraum betrieben werden und ein Fluggewicht von 0,25 kg nicht überschritten wird.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten.
Kite-Sport
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten zu Wasser und an Land. Darunter fallen Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.
Gebrauch von Segelbooten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch:
- fremder Segelboote mit Motor und
- eigener Segelboote mit einer tatsächlichen Gesamtsegelfläche bis 15 m² auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren,
soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Gebrauch von Surf-/Windsurfbrettern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch eigener und fremder Surf-/Windsurfbretter.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch eigener Wasserfahrzeuge mit Motor, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen und nachfolgend aufgeführten Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Kraftfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
Versicherte Kraftfahrzeuge sind:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten die dortigen Ausschlüsse nicht.
Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Kraftfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Kraftfahrzeuges darf das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Kraftfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Rabattrückstufung bei bestimmten vorübergehend geliehenen Kraftfahrzeugen
Mitversichert ist der Schaden im nachfolgenden Umfang, wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges der vorgenannten Art, das ihr von einem Dritten unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden verursacht.
Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entstehende Vermögensfolgeschaden. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Betankungsschäden an fremden Kraftfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an einem fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeug durch versehentliche Betankung mit für das Kraftfahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff entstehen.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Betankungsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 2.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Sofern vertraglich nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde, beträgt die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 150 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz umfasst viele Fahrzeuge und Sportgeräte, die keine eigene Versicherungspflicht haben: vom Fahrrad und Pedelec über Rollatoren bis zu Flugmodellen, Drohnen, Kite-Geräten sowie kleineren Segel-, Surf- und Motorbooten. Auch das Fahren fremder Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland ist über die sogenannte Mallorca-Deckung abgesichert, ebenso Nachteile durch Rabattrückstufung bei geliehenen Fahrzeugen und versehentliches Falschbetanken fremder Autos. Für einige Leistungen gelten Grenzen wie Gewicht, Segelfläche, das Erfordernis einer Fahrerlaubnis oder feste Höchstbeträge und eine Selbstbeteiligung.
Häufige Fragen
Sind Pedelecs und E-Bikes über die Privathaftpflicht abgedeckt?
Ja, Pedelecs/Elektroräder gehören zu den mitversicherten, nicht selbst fahrenden und nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeugen, ebenso wie zum Beispiel Fahrräder, Tretroller und Rollatoren.
Bis zu welchem Gewicht sind Drohnen mitversichert?
Motorbetriebene Flugmodelle wie Drohnen sind bis 5 kg Fluggewicht versichert, wenn sie nur auf ausgewiesenen Modellflugplätzen betrieben werden, und bis 0,25 kg, wenn sie im unkontrollierten Luftraum betrieben werden. Nicht motorisierte Flugmodelle, Ballone und Drachen sind bis 25 kg Fluggewicht abgedeckt.
Wie hoch ist die Leistung bei einem Falschbetankungsschaden an einem fremden Auto?
Für Betankungsschäden zahlt der Versicherer höchstens 2.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Der Versicherungsnehmer trägt eine Selbstbeteiligung von 150 EUR je Schaden, sofern nichts Höheres vereinbart ist.
Gilt die Mallorca-Deckung auch außerhalb Europas?
Nein, versichert sind Schäden auf Reisen im europäischen Ausland einschließlich der Kanarischen Inseln, der Azoren und Madeira. Schäden außerhalb Europas bleiben ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025