Bei der Neodigital Privathaftpflicht kann der Versicherungsnehmer auf Wunsch eine Neuwertentschädigung ohne Zeitwertabzug erhalten, wenn eine irreparabel beschädigte Sache zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr war und höchstens 3.000 EUR gekostet hat. Der Wunsch muss innerhalb von drei Monaten nach der Schadensmeldung geäußert werden, und das Kaufdatum ist nachzuweisen – für bestimmte Geräte wie Handys, Computer, Kameras und Brillen gilt diese Regelung jedoch nicht.
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf einen Zeitwertabzug, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht. Dieser Wunsch muss längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung geäußert werden.
Der Verzicht auf den Zeitwertabzug gilt für die Ersatzleistung bei irreparabel beschädigten Sachen (wirtschaftlicher Totalschaden), sofern diese zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und ihr Anschaffungspreis 3.000 EUR nicht übersteigt.
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager)
- Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC)
- Film- und Fotoapparate
- tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3Player, CD-Wiedergabegeräte)
- Brillen jeder Art.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Sache so beschädigt, dass sie nicht mehr reparabel ist (wirtschaftlicher Totalschaden), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherer nicht den geringeren Zeitwert, sondern ohne Zeitwertabzug ersetzt. Das gilt nur, wenn die Sache beim Schaden höchstens ein Jahr alt war und nicht mehr als 3.000 EUR gekostet hat. Der Wunsch muss innerhalb von drei Monaten nach der Schadensmeldung gestellt und das Kaufdatum nachgewiesen werden. Für Geräte wie Handys, Computer, Kameras, tragbare Musik-/Videogeräte und Brillen gilt dieser Verzicht nicht.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich den Verzicht auf den Zeitwertabzug verlangen?
Der Wunsch muss längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung geäußert werden.
Welche Voraussetzungen muss die beschädigte Sache erfüllen?
Sie muss irreparabel beschädigt sein (wirtschaftlicher Totalschaden), zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf gewesen sein und einen Anschaffungspreis von höchstens 3.000 EUR gehabt haben.
Was passiert, wenn ich das Kaufdatum nicht nachweisen kann?
Dann besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung, da der Nachweis des Kaufdatums dem Versicherungsnehmer obliegt.
Für welche Gegenstände gilt die Neuwertentschädigung nicht?
Ausgeschlossen sind Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art, Computern jeder Art einschließlich tragbarer Systeme, Film- und Fotoapparaten, tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten sowie Brillen jeder Art.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025