Wer durch nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers haftet, ist in der Privathaftpflicht von Neodigital für Gewässerschäden abgesichert, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden. Der Schutz gilt bei gelagerten gewässerschädlichen Stoffen nur für Kleingebinde bis 100 l/kg und ein Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg. Zusätzlich übernommen werden Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten, während vorsätzliche Verstöße, Kriegsereignisse und höhere Gewalt ausgeschlossen sind.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Dabei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde). Voraussetzung ist, dass das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
Werden mit den Anlagen die genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich beruhen auf:
- Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn der Versicherungsnehmer gesetzlich für die Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers haftet; Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Bei gelagerten gewässerschädlichen Stoffen gilt der Schutz nur für Kleingebinde bis 100 l/kg und solange das Gesamtfassungsvermögen 500 l/kg nicht überschreitet – andernfalls entfällt er und es greift die Vorsorgeversicherung. Zusätzlich übernimmt der Versicherer Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten. Kein Schutz besteht bei vorsätzlichen Verstößen gegen Gewässerschutzvorschriften sowie bei Krieg, hoheitlichen Maßnahmen und höherer Gewalt durch Naturkräfte.
Häufige Fragen
Sind auch reine Vermögensschäden bei Gewässerschäden mitversichert?
Ja. Bei Gewässerschäden werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt und sind damit vom Versicherungsschutz umfasst.
Bis zu welcher Menge sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe abgesichert?
Versicherungsschutz besteht nur für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) und nur, solange das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Grenzen überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Kosten zur Schadensabwendung übernommen, auch wenn sie erfolglos bleiben?
Ja. Der Versicherer übernimmt auch erfolglose Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten – grundsätzlich nur bis zur Versicherungssumme für Sachschäden. Wurden sie auf Weisung des Versicherers aufgewendet, werden sie auch darüber hinaus übernommen.
In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz für Gewässerschäden?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzvorschriften oder behördlichen Anordnungen verursacht haben, sowie Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streiks, hoheitliche Verfügungen und höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025