Wer in der Privathaftpflicht von Neodigital neben dem Versicherungsnehmer mitversichert ist, hängt von der gewählten Tarifvariante ab: Je nach Vertrag sind im Haushalt gemeldete Eltern und Schwiegereltern, alleinstehende Familienangehörige, sonstige gemeldete Mitbewohner, in einer Pflegeeinrichtung lebende Angehörige sowie vorübergehend eingegliederte Personen wie Au-pairs, Austauschschüler und minderjährige Übernachtungsgäste geschützt. Ergänzt wird der Schutz durch Regelungen für deliktunfähige Kinder und Personen, für volljährige unverheiratete Kinder, für pflegebedürftige Kinder, für den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner sowie für pflegeleistende Personen und eine Nachversicherung beim Wegfall der Mitversicherung.
Alleinstehender Familienangehöriger im Haushalt des Versicherungsnehmers
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der beim Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern sowie der Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners.
Diese Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht eines mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden alleinstehenden Familienangehörigen, sofern dieser dort behördlich gemeldet ist. Besteht für diese Person über einen anderen Vertrag (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Sonstige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller weiteren, bislang nicht genannten Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Besteht für diese Personen über einen anderen Vertrag (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Familienangehörige in einer Pflegeeinrichtung
Kinder, Eltern beziehungsweise Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn sie in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben.
Vorübergehend eingegliederte Personen/Übernachtungsgäste
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen, zum Beispiel Au-pair oder Austauschschüler. Ebenso mitversichert sind minderjährige Übernachtungsgäste im Haushalt des Versicherungsnehmers, zum Beispiel Enkelkinder auf Besuch. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Schäden durch mitversicherte minderjährige Kinder
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten minderjährigen Kindern berufen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer dies längstens innerhalb von 3 Monaten seit dem Datum der Schadensmeldung wünscht und ein anderer Versicherer (zum Beispiel ein Sozialversicherungsträger oder Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor (zum Beispiel wegen Aufsichtspflichtverletzung), soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis ist auf 50.000,– EUR begrenzt.
Schäden durch mitversicherte nicht deliktfähige Personen
Der Versicherer ersetzt Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach den §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer dies längstens innerhalb von 3 Monaten seit dem Datum der Schadensmeldung wünscht und ein anderer Versicherer (zum Beispiel ein Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte vor (zum Beispiel Aufsichtspflichtige), soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden beträgt 50.000,– EUR je Versicherungsfall. Für Personenschäden gilt die vertraglich vereinbarte Pauschalversicherungssumme.
Unverheiratete, volljährige Kinder nach Beendigung der Erstausbildung während der Wartezeit
Für volljährige, unverheiratete beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bei Arbeitslosigkeit im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen, und zwar bis zu einem Jahr nach deren Abschluss. Dies gilt auch, wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Die Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Unverheiratete, volljährige Kinder im gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) ohne Altersbeschränkung, auch nach Abschluss der Ausbildung.
Pflegebedürftige Kinder und Betreuung
Mitversichert sind die in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, bei denen eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad I im Sinne von § 15 Sozialgesetzbuch XI festgestellt wurde. Ebenso besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte aufgrund einer Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB (psychische Krankheit, geistige, seelische oder körperliche Behinderung) von einem Betreuungsgericht zum Betreuer seines Kindes bestellt wird.
Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner
Der mitversicherte und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner ist auch ohne namentliche Nennung versichert, sofern er unter der Anschrift des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet ist.
Pflegeleistende Personen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen gegenüber Dritten, die Kinder oder pflegebedürftige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers versorgen.
Erweiterte Vorsorge/Nachversicherung
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung – zum Beispiel weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder volljährige unverheiratete Kinder nicht mehr im Haushalt wohnen –, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate seit dem Entfallen der Voraussetzungen für die Mitversicherung. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Ansprüche Dritter aus Schäden der Versicherten untereinander
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die von Dritten erhoben werden. Dazu zählen zum Beispiel gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Unmittelbare Ansprüche aller Versicherten untereinander bei Personenschäden
Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der versicherten Personen untereinander.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil legt fest, welche Personen über den Versicherungsnehmer hinaus in der Privathaftpflicht mitversichert sein können – etwa Eltern und Schwiegereltern im Haushalt, alleinstehende oder sonstige gemeldete Familienangehörige, Angehörige in Pflegeeinrichtungen, vorübergehend aufgenommene Personen und Übernachtungsgäste sowie volljährige und pflegebedürftige Kinder und der Partner. Für deliktunfähige Kinder und andere nicht verantwortliche Personen kann der Versicherer auf Wunsch trotzdem zahlen, hier gilt eine Grenze von 50.000 EUR. Zudem gibt es beim Wegfall der Mitversicherung eine befristete Nachversicherung, und bestimmte Ansprüche bei Personenschäden zwischen Versicherten oder von Dritten sind eingeschlossen. Welche Erweiterungen greifen, richtet sich nach der gewählten Tarifvariante.
Häufige Fragen
Sind meine Eltern oder Schwiegereltern über meine Privathaftpflicht mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern sowie der Eltern des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Diese Erweiterung gilt allerdings nicht in den Tarifen Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind.
Was passiert, wenn ein mitversichertes Kind einen Schaden verursacht, aber deliktunfähig ist?
Der Versicherer beruft sich auf Wunsch des Versicherungsnehmers nicht auf die Deliktunfähigkeit minderjähriger mitversicherter Kinder, sofern dies innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung gewünscht wird und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt 50.000 EUR.
Sind Au-pairs oder Übernachtungsgäste mitversichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von vorübergehend – maximal 2 Jahre – in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen wie Au-pair oder Austauschschüler sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen. Besteht ein anderer Haftpflichtvertrag, entfällt der Schutz aus diesem Vertrag.
Bin ich noch versichert, wenn die Voraussetzungen für die Mitversicherung wegfallen?
Ja, es besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate ab Wegfall der Voraussetzungen. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025