Wer außer dem Versicherungsnehmer über die Privathaftpflicht von Neodigital mitversichert ist, klärt dieser Abschnitt: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) unter bestimmten Ausbildungsvoraussetzungen, Kinder mit geistiger Behinderung in häuslicher Gemeinschaft, der namentlich benannte Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft samt Kindern sowie im Haushalt beschäftigte Personen. Ergänzend gelten besondere Vertragsformen für Paare, Singles mit Kind und Singles, und es wird geregelt, wie sich Rechte, Obliegenheiten und Ausschlüsse auf alle Versicherten verteilen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen,
- der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung,
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder; die Kinder entsprechend den Regeln zu unverheirateten Kindern in Ausbildung sowie zu Kindern mit geistiger Behinderung.
Für den Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Regelung zum Tod des Versicherungsnehmers sinngemäß.
Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Besondere Vertragsformen
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt, gilt Folgendes. Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die gesetzliche Haftpflicht:
1. bei Paaren: des Versicherungsnehmers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie der im Haushalt beschäftigten Personen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche untereinander.
2. bei Singles mit Kind(ern): des Versicherungsnehmers und der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. Bei volljährigen Kindern gilt dies jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Ausbildung (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen) befinden. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Versicherungsschutz besteht auch für die im Haushalt beschäftigten Personen.
3. bei Singles: des Versicherungsnehmers sowie der im Haushalt beschäftigten Personen.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind unter bestimmten Bedingungen auch weitere Personen über den Vertrag geschützt – etwa Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder in Ausbildung, Kinder mit geistiger Behinderung, ein namentlich genannter Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft samt Kindern sowie im Haushalt beschäftigte Personen. Je nach vereinbarter Vertragsform (Paare, Singles mit Kind oder Singles) ist der Kreis der mitversicherten Personen unterschiedlich. Für alle Versicherten gelten grundsätzlich dieselben Vertragsbestimmungen; die Rechte übt aber nur der Versicherungsnehmer aus, während für die Obliegenheiten alle Versicherten verantwortlich sind.
Häufige Fragen
Sind volljährige Kinder noch mitversichert?
Ja, aber nur solange sie unverheiratet sind, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden (Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Master). Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen zählen nicht. Bei Grundwehrdienst, freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem sozialen Jahr bleibt der Schutz bestehen.
Ist der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft automatisch mitversichert?
Nein. Der Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden, mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, und beide müssen unverheiratet sein. Endet die häusliche Gemeinschaft, endet auch die Mitversicherung des Partners und seiner Kinder, sofern diese nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn ein Ausschluss nur eine mitversicherte Person betrifft?
Liegen die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse bei einer mitversicherten Person oder beim Versicherungsnehmer vor, entfällt der Versicherungsschutz für alle – also sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025