Die Neodigital leistet in der Privathaftpflicht beim Ausfall eines schädigenden Dritten nur dann, wenn mehrere Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland oder bestimmten weiteren Ländern feststehen, der schädigende Dritte muss nachweislich zahlungs- oder leistungsunfähig sein, und die Ansprüche gegen ihn müssen in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Forderung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt. Das Gericht muss seinen Sitz haben in:
- der Bundesrepublik Deutschland
- einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
- der Schweiz
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein
Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Zusätzlich müssen an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden. Außerdem muss die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt nur, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind. Erstens muss die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland oder einem bestimmten weiteren Land festgestellt sein. Zweitens muss nachgewiesen sein, dass der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Drittens müssen die Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und der Titel übergeben werden, wobei der Versicherungsnehmer mitwirken muss.
Häufige Fragen
Wann leistet der Versicherer, wenn der Schädiger nicht zahlen kann?
Der Versicherer leistet, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
In welchen Ländern muss das Gericht liegen, das über die Forderung entschieden hat?
Das ordentliche Gericht muss in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein liegen.
Wie weist man nach, dass der schädigende Dritte zahlungsunfähig ist?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn sie aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Muss der Versicherungsnehmer nach der Leistung selbst etwas tun?
Ja, der Versicherungsnehmer muss die Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abtreten, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs aushändigen und an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitwirken.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025