Die Forderungsausfalldeckung der Neodigital Privathaftpflicht springt ein, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und dieser Schädiger seiner Schadensersatzverpflichtung wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Der Versicherer leistet dabei in dem Umfang, in dem der Schädiger selbst Versicherungsschutz gehabt hätte.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für das der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn:
- der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder
- der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer oder -halter.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn ein anderer den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person schädigt, aber den berechtigten Schadensersatz nicht zahlen kann. Voraussetzung ist, dass die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers festgestellt ist und der Versuch, die Forderung durchzusetzen, gescheitert ist. Der Versicherer zahlt dann so, wie der Schädiger im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers versichert gewesen wäre – mit denselben Risikobeschreibungen und Ausschlüssen.
Häufige Fragen
Wann leistet die Forderungsausfalldeckung überhaupt?
Wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, dieser Schädiger seiner Schadensersatzverpflichtung wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
In welchem Umfang zahlt der Versicherer?
Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers gehabt hätte. Es gelten dabei dieselben Risikobeschreibungen und Ausschlüsse wie für den Versicherungsnehmer.
Gibt es Fälle, in denen kein Schutz besteht?
Ja. Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht oder den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Sind Schäden durch Hunde, Pferde oder Kraftfahrzeuge des Schädigers mit abgedeckt?
Ja. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes sowie aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer oder -halter.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025