Die Neodigital Privathaftpflicht übernimmt öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, wenn geschützte Arten, natürliche Lebensräume, Gewässer, Grundwasser oder der Boden geschädigt werden. Voraussetzung ist meist, dass die Emissionen oder die Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgen. Zusätzlich gelten Regelungen für Erzeugnisfehler, eigene und gemietete Grundstücke, den Geltungsbereich in der EU sowie bestimmte Ausschlüsse und Höchstsummen.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer abgesichert ist, wenn er gesetzlich zur Sanierung eines Umweltschadens an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, dem Grundwasser oder dem Boden verpflichtet wird. In der Regel muss der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden sein. Bei fehlerhaften Produkten Dritter greift der Schutz nur, wenn der Fehler damals erkennbar war. Bestimmte Schäden – etwa durch bewusste Gesetzesverstöße oder unvermeidbare Umwelteinwirkungen – sind ausgeschlossen, und die Leistung ist der Höhe nach begrenzt.
Häufige Fragen
Wann übernimmt die Privathaftpflicht die Sanierung eines Umweltschadens?
Versichert sind Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem USchadG, wenn während der Vertragslaufzeit die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt sind.
Gilt der Schutz auch für Umweltschäden im Ausland?
Ja, versichert sind Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sowie Pflichten oder Ansprüche nach den nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Welche Umweltschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die bewusst von umweltschutzbezogenen Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen abgewichen sind, sowie Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen und Schäden, für die aus einem anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Wie hoch ist die Leistung bei Umweltschäden begrenzt?
Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das 2-fache dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025