Wer bei der Neodigital in der Privathaftpflicht Eigentümer oder Nutzer einer selbst bewohnten Wohnung, eines Einfamilienhauses oder eines Wochenend- und Ferienhauses ist, erfährt hier, welche Haftpflichtansprüche rund um Haus- und Grundbesitz abgesichert sind – von Verkehrssicherungspflichten wie Streuen und Schneeräumen über die Vermietung einzelner Wohnräume bis zu Bauarbeiten bis 200.000 EUR Bausumme je Vorhaben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber:
- einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
- eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses.
- eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses.
Voraussetzung ist, dass sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden. Eingeschlossen sind die zugehörigen Garagen und Gärten sowie ein Schrebergarten.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht:
- aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
- aus der Vermietung von einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen.
- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 200.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
- der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die Haftpflicht rund um selbst zu Wohnzwecken genutzte Immobilien im Inland – also Wohnungen einschließlich Ferienwohnung, Einfamilienhäuser und Wochenend- oder Ferienhäuser mitsamt Garagen, Gärten und einem Schrebergarten. Dazu gehören auch Pflichten wie Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung sowie Streuen und Schneeräumen, außerdem die Vermietung einzelner Wohnräume und Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 200.000 EUR je Vorhaben. Bei Sondereigentum gilt der Schutz für Schäden am Gemeinschaftseigentum, jedoch nicht für den eigenen Miteigentumsanteil; wird die Bausumme überschritten, greift stattdessen die Vorsorgeversicherung.
Häufige Fragen
Welche Immobilien sind über den Haus- und Grundbesitz mitversichert?
Versichert ist die Haftpflicht als Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich Ferienwohnung, eines Einfamilienhauses sowie eines Wochenend-/Ferienhauses – jeweils nur bei ausschließlicher Nutzung zu Wohnzwecken, samt zugehöriger Garagen, Gärten und eines Schrebergartens.
Ist der Schaden am Gemeinschaftseigentum bei Wohnungseigentum abgedeckt?
Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Nicht abgedeckt ist jedoch der eigene Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.
Bis zu welcher Bausumme sind Bauarbeiten mitversichert?
Die Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) ist bis zu einer Bausumme von 200.000 EUR je Bauvorhaben versichert. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Gilt der Schutz auch für Verkehrssicherungspflichten wie Schneeräumen?
Ja, versichert ist die Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten wie baulicher Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung sowie Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen. Dies gilt auch für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners, die der Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter oder Entleiher vertraglich übernommen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025