Die Privathaftpflicht der Neodigital schließt Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen mit ein, wobei je Schadenereignis bis zu 10.000 EUR ersetzt werden und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Doppelte dieser Summe gilt. Außerdem ist geregelt, wer nach einem Wechsel des Versicherers leistungspflichtig ist, wenn sich der genaue Eintrittszeitpunkt eines Schadens nicht bestimmen lässt.
Abweichend von den allgemeinen Bedingungen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen mitversichert. Die Höchstersatzleistung ist je Schadenereignis auf 10.000,– EUR begrenzt. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt sie das Doppelte dieser Summe.
Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zu uns (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so sind wir als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Verletzungen des Persönlichkeits- oder Namensrechts sind mitversichert. Dafür zahlt der Versicherer je Schadenereignis höchstens 10.000 EUR, und für alle Fälle eines Versicherungsjahres zusammen das Doppelte dieser Summe. Kommt es nach einem Wechsel der Haftpflichtversicherung zu Neodigital zu einem Schaden, dessen genauer Zeitpunkt nicht feststellbar ist, tritt der neue Versicherer ein. Lässt sich der Zeitpunkt später klar bestimmen, zahlt der Versicherer, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden fällt.
Häufige Fragen
Sind Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen mitversichert?
Ja, Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen sind mitversichert.
Wie hoch ist die Ersatzleistung bei Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen?
Die Höchstersatzleistung ist je Schadenereignis auf 10.000 EUR begrenzt. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt sie das Doppelte dieser Summe.
Wer zahlt nach einem Versichererwechsel, wenn der Schadenzeitpunkt unklar ist?
Kann der Versicherungsnehmer den genauen Eintrittszeitpunkt auch durch ein Gutachten nicht bestimmen, tritt der Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei ihm bestehenden Vertrages ein.
Was gilt, wenn der Zeitpunkt des Schadeneintritts doch feststellbar ist?
Lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts im Rahmen der Ermittlungen klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025