Bei der Privathaftpflicht der Neodigital sind reine Vermögensschäden mitversichert, also finanzielle Nachteile, die weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückgehen. Der Versicherungsschutz greift für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, ist aber durch eine lange Liste von Ausschlüssen begrenzt und pro Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe gedeckelt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch Sachen, die der Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung Dritte) hergestellt oder geliefert hat, sowie durch erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Gedeckt sind hier finanzielle Schäden, die eine andere Person durch den Versicherungsnehmer erleidet, ohne dass es dabei zu einem Personen- oder Sachschaden kommt. Für diesen Schutz gilt allerdings eine umfangreiche Liste von Ausschlüssen, etwa bei beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten, bei bewussten Pflichtverletzungen oder beim Abhandenkommen von Sachen. Die Leistung ist pro Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein genannte Summe begrenzt; für ein ganzes Versicherungsjahr gilt maximal das Doppelte dieser Summe.
Häufige Fragen
Was gilt hier überhaupt als Vermögensschaden?
Als Vermögensschaden gilt ein finanzieller Schaden, der weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist. Für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen solcher Schäden besteht Versicherungsschutz.
Sind Vermögensschäden aus beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche aus planender, beratender oder gutachterlicher Tätigkeit, aus Vermittlungsgeschäften, aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften sowie aus Zahlungsvorgängen, Kassenführung, Untreue oder Unterschlagung.
Besteht Schutz, wenn Geld oder Wertsachen abhandenkommen?
Nein. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Leistung bei Vermögensschäden begrenzt?
Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungsschein festgelegte Summe als Höchstgrenze. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das Doppelte dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025