Die Neodigital Privathaftpflicht greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – bei Personen-, Sach- und daraus folgenden Vermögensschäden. Ausgenommen bleiben reine Erfüllungsansprüche aus Verträgen sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses (Versicherungsfall) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass das Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist und einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte. Die Inanspruchnahme muss aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erfolgen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung leistet, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schadenereignis eintritt und ein Dritter den Versicherungsnehmer auf gesetzlicher Grundlage auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Erfasst sind Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden. Nicht abgedeckt sind reine Erfüllungsansprüche aus Verträgen und damit zusammenhängende Ersatzforderungen. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, weil sie vertraglich vereinbart oder zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann besteht bei dieser Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz?
Wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und dieses einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden zur Folge hatte.
Was gilt als Schadenereignis?
Das Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Der Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, spielt dabei keine Rolle.
Sind Ansprüche aus der Erfüllung von Verträgen mitversichert?
Nein. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind Ansprüche gedeckt, die man vertraglich zugesagt hat?
Nein. Soweit Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025