Wer bei der Neodigital eine Privathaftpflicht abschließt, ist als Eigentümer, Vermieter oder Betreiber zahlreicher Immobilien und Anlagen abgesichert: von Wohnungen, Ferienhäusern und Wohnwagen über Zwei- und Mehrfamilienhäuser bis zu Garagen, Stellplätzen, unbebauten Grundstücken bis 5.000 qm, Photovoltaik- und Wärmeanlagen sowie Heizöltanks. Mitversichert sind auch die Vermietung von Fremdenzimmern und Wohnungen, Asbest- und Allmählichkeitsschäden sowie Eigenschäden durch austretendes Heizöl.
In Erweiterung zu A1-6.3.1 sind die in (1) bis (3) genannten Immobilien – Wohnungen, Ferienwohnung, Einfamilienhaus, Wochenend- und Ferienhaus – auch innerhalb Europas mitversichert.
Eigentümer eines fest installierten Wohnwagens
Mitversichert gilt ein vom Versicherungsnehmer selbstgenutzter, auf Dauer, ohne Unterbrechung und in Europa gelegener fest installierter Wohnwagen.
Eigentümer eines selbst bewohnten Zweifamilienhauses
Mitversichert gilt ein vom Versicherungsnehmer mitbewohntes und in Europa gelegenes Zweifamilienhaus.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife:
- Single
- Single mit Kind
- Paar ohne Kind
Eigentümer eines nicht selbst bewohnten Einfamilienhauses
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer eines nicht selbst bewohnten, im Inland gelegenen Einfamilienhauses (ohne Einliegerwohnung). Voraussetzung: Das Haus wurde dem Versicherungsnehmer und/oder dem mitversicherten Ehegatten/Partner im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen und wird von den bisher in dem Gebäude lebenden Eltern des Versicherungsnehmers/Ehegatten/Partners weiter bewohnt.
Wird das Haus durch andere Personen bewohnt (vor, während oder nach der Übertragung) oder ist es unbewohnt, entfällt diese Deckung.
Eigentümer eines selbst bewohnten Mehrfamilienhauses
Mitversichert gilt ein vom Versicherungsnehmer mitbewohntes und im Inland gelegenes Mehrfamilienhaus.
Separate Stellplätze und Garagen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber und Vermieter von bis zu fünf separaten Garagen, Carports oder Stellplätzen in Deutschland.
Besitz unbebauter Grundstücke
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unbebauten Grundstücken in Deutschland, der EU, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 qm. Wird die Gesamtfläche überschritten, entfällt der Versicherungsschutz.
Gemeinschaftsanlagen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen, wie zum Beispiel:
- Spielplätze
- gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße
- Privatstraßen
- Garagenhöfe
- Abstellplätze für Abfallbehälter
- Wäschetrockenplätze und dergleichen
Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Mitinhaber.
Nebengebäude, Garagen, Pools, Flüssiggastanks und Kleingärten
Zusätzlich zu den genannten und den erweiterten Immobilien und Grundstücken ist ebenso die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der dazugehörigen Anlagen mitversichert:
- Nebengebäude
- Garagen
- Stellplätze
- Carports
- Swimmingpools
- (Schwimm-)Teiche
- Biotope
- Flüssiggastanks
- ein Kleingarten inklusive Laube
Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber der folgenden Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien, die sich auf dem vom Versicherungsnehmer zu Wohnzwecken selbstgenutzten Grundbesitz befinden:
- Photovoltaik- und Solaranlagen
- Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen
- Kleinwindanlagen
- Mini-Blockheizkraftwerke
Versichert ist die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Regressverzicht gegenüber Familienangehörigen als Miteigentümer
Der Versicherer verzichtet im Leistungsfall auf Rückgriffsansprüche gegenüber Familienangehörigen in deren Eigenschaft als Miteigentümer, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Vermietung von Fremdenzimmern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber. Voraussetzung: Es werden nicht mehr als 8 Betten abgegeben, es erfolgt kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz und die Zimmer befinden sich innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein.
Vermietung von Wohnungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen und Einliegerwohnungen bis zu einem Bruttojahresmietwert von insgesamt 30.000 EUR, soweit sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden.
Vermietung einzelner Räume mit gewerblicher Nutzung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung von einzelnen Räumen zu gewerblichen Zwecken, sofern sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden.
Vermietung eines Ferienhauses/-wohnung im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung eines Ferien-/Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung, sofern sich diese innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden.
Diskriminierungen bei Vermietung und Verpachtung
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen wegen Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Zusammenhang mit einer versicherten oder erweiterten versicherten Vermietung oder Verpachtung.
Ausgeschlossen bleibt das bewusste Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften.
Asbestschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Allmählichkeitsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus einem Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl aus Anlagen
Mitversichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass Heizöl bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten ist. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen des Heizöls.
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen je Versicherungsfall 150,- EUR selbst zu tragen, sofern nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde.
Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Heizöltank
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Gewässerschäden als Betreiber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbstgenutzten Risikos (Erstwohnsitz des Versicherungsnehmers) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass bei dem Tank alle gesetzlich oder in Verordnungen und deren Anlagen vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind und fortlaufend durchgeführt werden und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Bei unterirdischen Tanks gilt als zusätzliche Voraussetzung, dass eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht deckt eine breite Palette rund um Immobilien und Grundstücke ab – vom selbst bewohnten Zwei- oder Mehrfamilienhaus über Wohnwagen, Garagen und unbebaute Grundstücke bis zu Anlagen für erneuerbare Energien und Heizöltanks. Auch verschiedene Formen der Vermietung sind mitversichert, etwa Fremdenzimmer, Wohnungen oder Ferienobjekte im europäischen Ausland. Für einzelne Punkte gelten Grenzen, wie 5.000 qm bei unbebauten Grundstücken oder 30.000 EUR Bruttojahresmietwert bei vermieteten Wohnungen. Bei Eigenschäden durch austretendes Heizöl trägt der Versicherungsnehmer 150 EUR je Versicherungsfall selbst, und für den Heizöltank müssen alle vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Fläche sind unbebaute Grundstücke abgedeckt?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber unbebauter Grundstücke in Deutschland, der EU, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 qm. Wird diese Fläche überschritten, entfällt der Versicherungsschutz.
Ist die Vermietung von Zimmern an Urlauber versichert?
Ja, die Vermietung von Fremdenzimmern an Urlauber ist mitversichert, sofern nicht mehr als 8 Betten abgegeben werden, kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt und sich die Zimmer innerhalb der EU, in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein befinden.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Eigenschäden durch ausgetretenes Heizöl?
Der Versicherungsnehmer trägt je Versicherungsfall 150,- EUR selbst, sofern nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde. Schäden an der Anlage selbst sind nicht versichert.
Welche Voraussetzungen gelten für den Versicherungsschutz beim Heizöltank?
Alle gesetzlich oder in Verordnungen vorgesehenen Prüfungen müssen durchgeführt worden sein und fortlaufend durchgeführt werden, wobei festgestellte Mängel unverzüglich zu beseitigen sind. Bei unterirdischen Tanks muss zusätzlich eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden sein.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025