Beim Forderungsausfallrisiko der Privathaftpflicht von Neodigital gibt es Leistungen, die ausgeschlossen sind: Für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung zahlt der Versicherer ebenso wenig wie für Forderungen aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang. Auch wenn ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger eintreten muss, besteht kein Anspruch.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt auch, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Beim Forderungsausfallschutz sind bestimmte Ansprüche von der Leistung ausgenommen. Dazu zählen etwa Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung sowie Forderungen, die durch einen Forderungsübergang entstanden sind. Kein Ersatz gibt es außerdem, wenn der Versicherungsnehmer berechtigte Einwendungen oder Rechtsmittel versäumt hat oder wenn bereits ein anderer Versicherer bzw. ein Sozialversicherungsträger für den Schaden aufkommen muss.
Häufige Fragen
Werden Verzugszinsen und Vertragsstrafen beim Forderungsausfall erstattet?
Nein. Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung sind ausdrücklich von der Entschädigung ausgeschlossen.
Zahlt der Versicherer, wenn ein anderer Versicherer für den Schaden zuständig ist?
Nein. Für Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger bzw. Sozialleistungsträger eintreten muss, wird nicht geleistet. Das gilt auch für Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder Ähnliches von Dritten.
Was passiert, wenn Einwendungen oder Rechtsmittel nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden?
Ansprüche, die darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden, sind von der Leistung ausgeschlossen.
Sind Forderungen aus einem Forderungsübergang mitversichert?
Nein. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs werden nicht entschädigt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025