Bei der Neodigital Kfz-Versicherung kann der Schadenverlauf eines anderen Vertrags auf das versicherte Fahrzeug übertragen werden – etwa nach einem Fahrzeugwechsel, beim Rabatt-Tausch, bei Übernahme aus dem Vertrag einer nahestehenden Person oder nach einem Versichererwechsel. Dabei zählen unter anderem die passende Fahrzeuggruppe, das Einverständnis der abgebenden Person und die Dauer einer möglichen Unterbrechung des Versicherungsschutzes.
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags wird auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs übernommen – auch dann, wenn dieser Vertrag bei einem anderen Versicherer bestanden hat. Voraussetzung sind die weiter unten genannten Bedingungen. Die Übernahme ist in folgenden Fällen möglich:
Fahrzeugwechsel
- Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.
Rabatt-Tausch
- Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
- Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von demselben Personenkreis benutzt werden wie das bereits versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der Schadenverlauf vom bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird.
Schadenverlauf einer anderen Person
- Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren, und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
Versichererwechsel
- Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.
Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
Fahrzeuggruppe
Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an. Alternativ gehört das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
- Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder und -roller, Krafträder und -roller, Campingfahrzeuge, Lieferwagen bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.
- Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen über 3,5 t und bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht im Werkverkehr.
- Obere Fahrzeuggruppe: Lkw und Zugmaschinen über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht im gewerblichen Güterverkehr, sowie Lkw und Zugmaschinen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht im Werkverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.
Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen.
Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person
Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bei der anderen Person handelt es sich um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber.
- Sie machen den Zeitraum glaubhaft, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Dazu gehört insbesondere: eine Erklärung in Textform (z. B. E-Mail) von Ihnen und der anderen Person – ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend – sowie die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins als Nachweis, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren.
- Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf.
- Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 10 Jahre zurück.
Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?
Im Jahr der Übernahme
Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
- Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
- Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
- Beträgt die Unterbrechung mehr als 10 Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht.
Im Folgejahr nach der Übernahme
In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme bestand:
- Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
- Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.
Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
- Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf.
- Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ein bestehender Schadenverlauf lässt sich unter bestimmten Bedingungen auf Ihren Vertrag übertragen – zum Beispiel bei einem Fahrzeugwechsel, beim Tausch von Rabatten zwischen eigenen Fahrzeugen, aus dem Vertrag einer nahestehenden Person oder nach einem Wechsel des Versicherers. Wichtig sind dabei die passende Fahrzeuggruppe und dass Haftpflicht- und Vollkaskoverlauf nur gemeinsam übernommen werden. Wie sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auswirkt, hängt von deren Dauer ab. Auch bei der Übernahme eines Betriebs samt Fahrzeugen kann der Schadenverlauf mitgenommen werden.
Häufige Fragen
In welchen Fällen kann ich einen Schadenverlauf auf meinen Vertrag übernehmen?
Möglich ist das beim Fahrzeugwechsel, beim Rabatt-Tausch zwischen eigenen Fahrzeugen, bei der Übernahme aus dem Vertrag einer anderen Person, die überwiegend von Ihnen genutzt wurde, sowie beim Wechsel von einem anderen Versicherer. Der Verlauf kann auch dann übernommen werden, wenn er zuvor bei einem anderen Versicherer bestand.
Werden Haftpflicht- und Vollkaskoverlauf getrennt oder gemeinsam übernommen?
Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung werden nur zusammen übernommen.
Was gilt, wenn ich den Schadenverlauf einer anderen Person übernehmen möchte?
Der Verlauf wird nur für den Zeitraum übernommen, in dem Sie das Fahrzeug überwiegend gefahren haben. Die andere Person muss Ehepartner, eingetragener oder in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner, ein Elternteil, Ihr Kind oder Ihr Arbeitgeber sein, dem Rabattverzicht zustimmen, und die Nutzung darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. Der Zeitraum ist glaubhaft zu machen, etwa durch eine Textform-Erklärung und eine Kopie des Führerscheins.
Wie wirkt sich eine längere Unterbrechung des Versicherungsschutzes aus?
Bis zu sechs Monaten wird der Verlauf so übernommen, als wäre er nicht unterbrochen worden. Bei mehr als sechs Monaten wird der Verlauf so übernommen, wie er vor der Unterbrechung bestand. Bei mehr als 10 Jahren wird der schadenfreie Verlauf nicht übernommen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-K 2020