Wer bei der Neodigital Kfz-Umweltschadenversicherung einen Umweltschaden verursacht, muss jedes mögliche Schadenereignis sofort melden – auch bevor Sanierungs- oder Kostenansprüche gestellt werden. Zusätzlich sind Behördeninformationen, Ansprüche Dritter, Mahnbescheide, Streitverkündungen und eingeleitete Verfahren unverzüglich mitzuteilen, Weisungen zu befolgen und Rechtsbehelfe fristgerecht einzulegen.
Sie müssen dem Versicherer jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, sofort anzeigen – soweit Ihnen dies zumutbar ist. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
Ferner sind Sie verpflichtet, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
- die Ihnen nach dem USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden Ihnen gegenüber wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Die Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und den Versicherer bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie mitteilen. Außerdem müssen Sie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch den Versicherer bedarf es dafür nicht.
Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Es gelten die entsprechenden Regelungen der AKB.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem möglichen Umweltschaden müssen Sie den Versicherer sofort und umfassend informieren – auch über behördliches Handeln, Ansprüche Dritter, Mahnbescheide und eingeleitete Verfahren. Sie sollen den Schaden möglichst abwenden oder mindern, zumutbare Weisungen befolgen und bei der Schadenbearbeitung mitwirken. Gegen Mahnbescheide und Verwaltungsakte müssen Sie fristgerecht vorgehen und die Führung von Verfahren dem Versicherer überlassen. Werden diese Pflichten verletzt, greifen die entsprechenden Regelungen der AKB.
Häufige Fragen
Muss ich einen Umweltschaden melden, obwohl noch niemand Ansprüche gestellt hat?
Ja. Sie müssen jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, sofort anzeigen – auch dann, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
Worüber muss ich den Versicherer bei einem Umweltschaden informieren?
Sie müssen unverzüglich und umfassend über Ihre Information an die zuständige Behörde, behördliches Tätigwerden, Ansprüche Dritter auf Aufwendungsersatz, den Erlass eines Mahnbescheids, eine gerichtliche Streitverkündung sowie die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens informieren.
Muss ich selbst gegen einen Mahnbescheid oder Verwaltungsakt vorgehen?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Eine Weisung des Versicherers ist dafür nicht nötig.
Wer führt ein gerichtliches Verfahren wegen eines Umweltschadens?
Die Führung des Verfahrens überlassen Sie dem Versicherer. Im gerichtlichen Verfahren beauftragt der Versicherer in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht, Auskünfte und die angeforderten Unterlagen geben müssen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-K 2020