Wer bei der Neodigital in der Kfz-Versicherung seine Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Versicherungsschutz vollständig; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung gelten dabei besondere Grenzen: Die Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung ist auf höchstens 5.000 EUR beschränkt, und wer den Versicherungsfall nicht mitverursacht hat, behält unter bestimmten Voraussetzungen seinen Anspruch.
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
Abweichend davon sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt.
Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihre Pflichten absichtlich verletzen, entfällt Ihr Versicherungsschutz vollständig. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung passend zur Schwere des Verschuldens kürzen; können Sie beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, bleibt der Schutz bestehen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Kürzung oder ein Wegfall der Leistung auf höchstens 5.000 EUR pro Person begrenzt, und wer das Fahrzeug durch eine vorsätzliche Straftat wie Diebstahl erlangt hat, erhält gar keine Leistung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine Pflichten absichtlich verletze?
Bei einer vorsätzlichen Verletzung Ihrer Pflichten haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Kann der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit weniger zahlen?
Ja. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Gibt es in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Obergrenze für die Leistungskürzung?
Ja. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Dies gilt entsprechend bei einer Gefahrerhöhung nach §§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz.
Zahlt der Versicherer, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde und ein Dieb es fährt?
Nein. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat wie Diebstahl erlangt hat, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-K 2020