Bei der Kfz-Versicherung von Neodigital gelten für mitversicherte Personen dieselben Pflichten wie für den Versicherungsnehmer, doch die Rechte aus dem Vertrag darf grundsätzlich nur der Versicherungsnehmer selbst ausüben. Eine wichtige Ausnahme betrifft die Kfz-Haftpflicht: Hier können mitversicherte Personen ihre Ansprüche selbst geltend machen, und eine Leistungsfreiheit des Versicherers wirkt ihnen gegenüber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Für mitversicherte Personen gelten die Regelungen zu den Pflichten des Versicherungsnehmers sinngemäß.
Ausübung der Rechte
Die Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag darf grundsätzlich nur der Versicherungsnehmer ausüben, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:
- Das Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Gegenüber mitversicherten Personen kann sich der Versicherer auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
- die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder
- diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
Was bedeutet das konkret?
Mitversicherte Personen müssen sich an dieselben Pflichten halten wie der Versicherungsnehmer. Die Rechte aus dem Vertrag darf jedoch in der Regel nur der Versicherungsnehmer selbst wahrnehmen – eine Ausnahme ist das Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflicht. Verliert der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer die Leistungspflicht, gilt das grundsätzlich auch für alle mitversicherten Personen, in der Kfz-Haftpflicht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Grundsätzlich steht die Ausübung der Rechte nur dem Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine Ausnahme ist das Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Gelten die Pflichten des Versicherungsnehmers auch für mitversicherte Personen?
Ja, die Regelungen zu den Pflichten des Versicherungsnehmers finden auf mitversicherte Personen sinngemäße Anwendung.
Wirkt sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers auch auf mitversicherte Personen aus?
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistung frei, gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt jedoch eine Ausnahme.
Wann kann sich der Versicherer in der Kfz-Haftpflicht gegenüber mitversicherten Personen auf Leistungsfreiheit berufen?
Nur, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder ihm bekannt beziehungsweise infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-K 2020