Bei der Kfz-Versicherung von Neodigital sind bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen: vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden, Schäden bei genehmigten Rennen und auf Rennstrecken, Beschädigungen am versicherten Fahrzeug selbst, an angehängten oder abgeschleppten Fahrzeugen, an beförderten Sachen sowie Schäden durch Kernenergie. Auch bestimmte vertragliche Ansprüche und Vermögensschäden durch versäumte Fristen bleiben ausgeschlossen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Genehmigte Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken. Das gilt auch dann, wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten oder Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten dar.
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
- eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers
- eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil listet auf, welche Schäden nicht gedeckt sind. Ausgeschlossen sind unter anderem absichtlich und rechtswidrig verursachte Schäden, Schäden bei Rennen und Rennstreckenfahrten, Schäden am eigenen versicherten Fahrzeug sowie an gezogenen oder beförderten Sachen. In einigen Fällen gibt es Rückausnahmen – etwa für Fahrsicherheitstrainings, für übliche Hilfeleistung beim Abschleppen, für typischerweise mitgeführte Sachen der Insassen oder für Personenschäden als Beifahrer.
Häufige Fragen
Bin ich bei Fahrten auf einer Rennstrecke versichert?
Nein. Für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken besteht kein Versicherungsschutz, auch wenn es nicht auf eine Höchstgeschwindigkeit ankommt, etwa bei Gleichmäßigkeits- oder Touristenfahrten. Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
Sind Schäden am eigenen versicherten Fahrzeug abgedeckt?
Nein. Für die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs selbst besteht kein Versicherungsschutz.
Sind mitgeführte Gegenstände von Insassen versichert?
Sachen, die mit dem Fahrzeug befördert werden, sind grundsätzlich nicht versichert. Ausgenommen sind jedoch Dinge, die Insassen üblicherweise mit sich führen, etwa Kleidung, Brille oder Brieftasche. Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt der Schutz zusätzlich für zum persönlichen Gebrauch übliche Sachen wie Reisegepäck oder Reiseproviant. Für Sachen unberechtigter Insassen besteht kein Schutz.
Was gilt, wenn ich ein liegengebliebenes Fahrzeug abschleppe?
Wird mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt und entstehen dabei Schäden am abgeschleppten Fahrzeug, besteht Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-K 2020