Wer mit seinem Fahrzeug einen Umweltschaden verursacht, ist über die Kfz-Umweltschadensversicherung der Neodigital gegen öffentlich-rechtliche Sanierungsansprüche nach dem Umweltschadensgesetz abgesichert – vorausgesetzt, der Schaden entstand durch Unfall, Panne oder eine plötzliche Betriebsstörung des Fahrzeugs. Begründete Ansprüche werden in Geld ersetzt, unbegründete auf Kosten des Versicherers abgewehrt. Der Schutz gilt in Deutschland und im Europäischen Wirtschaftsraum und schließt bestimmte Schäden wie Vorsatz, Kernenergie oder bewusste Umweltverstöße aus.
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt
Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei. Voraussetzung ist, dass diese durch eines der folgenden Ereignisse verursacht worden sind:
- einen Unfall
- eine Panne
- eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung)
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne das Umweltschadensgesetz bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
Begründete und unbegründete Ansprüche
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in Geld.
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Dies schließt Erklärungen zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten ein.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht im Anwendungsbereich des USchadG in Deutschland.
Versicherungsschutz besteht zudem in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht jedoch nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Was ist nicht versichert?
Vorsatz, Schäden durch Kernenergie
Die Regelungen zu Vorsatz und Kernenergie gelten entsprechend.
Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Ausbringungsschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Stoffe
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
- durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
- in andere Grundstücke abdriften.
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen dem Umweltschutz dienende Gesetze, Verordnungen, behördliche Anordnungen oder Verfügungen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Kfz-Umweltschadensversicherung greift, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche Betriebsstörung einen Umweltschaden verursachen und dafür öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz auf Sie zukommen. Berechtigte Ansprüche werden in Geld ersetzt, unberechtigte auf Kosten des Versicherers abgewehrt. Der Versicherer darf den Schaden regulieren und ein Verfahren oder einen Prozess in Ihrem Namen führen. Nicht abgedeckt sind unter anderem Vorsatz, Kernenergie, bewusste Umweltverstöße und bestimmte Ausbringungsschäden.
Häufige Fragen
Wann greift die Kfz-Umweltschadensversicherung überhaupt?
Sie greift bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, wenn der Schaden durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Betriebsstörung des Fahrzeugs verursacht wurde. Ansprüche, die bereits über privatrechtliche Haftpflichtbestimmungen geltend gemacht werden können, sind ausgenommen und in der Regel über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
Was passiert bei unberechtigten Forderungen?
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehrt der Versicherer diese auf eigene Kosten ab. Das gilt auch, wenn die Ansprüche nur der Höhe nach unbegründet sind. Begründete Ansprüche werden dagegen in Geld ersetzt.
In welchen Ländern bin ich abgesichert?
Versicherungsschutz besteht in Deutschland im Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie gilt oder sinngemäß angewendet wird. Nach nationalen Gesetzen besteht Schutz jedoch nur, soweit die Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Sind Schäden durch Gülle oder Pflanzenschutzmittel mitversichert?
Grundsätzlich sind Schäden durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht versichert. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-K 2020