Mit der Fahrerschutzversicherung der Neodigital ist der berechtigte Fahrer abgesichert, wenn er beim Lenken des versicherten Fahrzeugs durch einen Unfall verletzt oder getötet wird – geleistet wird nach dem tatsächlich entstandenen Personenschaden bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Der Text zeigt, wer versichert ist, in welchen Ländern Schutz besteht, wann und wie schnell gezahlt wird und welche Fälle wie Straftaten, Rennen oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen sind.
Die Fahrerschutzversicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung. Ihre Leistungen richten sich nach dem tatsächlich entstandenen Personenschaden.
Was ist versichert?
Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers. Sie entstehen dadurch, dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.
Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Zum Lenken des Fahrzeugs gehört zum Beispiel nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen.
Wer ist versichert?
Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.
Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
In der Fahrerschutzversicherung besteht Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Was leisten wir in der Fahrerschutzversicherung?
Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie haben den Anspruch in Textform (z. B. E-Mail) geltend gemacht.
- Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren.
- Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen.
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.
Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Fälligkeit, Abtretung, Zahlung für eine mitversicherte Person
Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (z. B. E-Mail) zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Abtretung Ihrer Ansprüche an Dritte
Ihren Anspruch auf die Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder abtreten noch verpfänden.
Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mitversicherten Person verlangen.
Was ist nicht versichert?
Straftat
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
Psychische Reaktionen
Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Schäden an der Bandscheibe
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht.
Ansprüche Dritter
Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Genehmigte Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten dar.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen und Anfälle
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, schwere Nervenleiden, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag fällt.
Was bedeutet das konkret?
Die Fahrerschutzversicherung springt ein, wenn der berechtigte Fahrer beim Lenken des versicherten Fahrzeugs durch einen Unfall verletzt oder getötet wird; ersetzt wird der tatsächlich entstandene Personenschaden bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Haben Sie Ansprüche gegen Dritte wie Schädiger, Haftpflichtversicherer oder Krankenkasse, gehen diese vor – nur unter bestimmten Voraussetzungen leistet der Versicherer trotzdem. Der Schutz gilt in Europa und in EU-Gebieten außerhalb Europas. Bestimmte Fälle wie vorsätzliche Straftaten, Rennen, Kriegs- und Kernenergieschäden oder Bewusstseinsstörungen sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wer gilt als berechtigter Fahrer in der Fahrerschutzversicherung?
Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenkt. Sie ist versichert. Stirbt der Fahrer, sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
Wie schnell wird nach einem Schaden gezahlt?
Der Versicherer erklärt innerhalb eines Monats in Textform, ob und in welchem Umfang er die Leistungspflicht anerkennt. Die Frist beginnt, sobald Leistungsantrag und die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Nach Anerkennung oder Einigung über Grund und Höhe wird innerhalb von zwei Wochen geleistet; steht die Pflicht nur dem Grunde nach fest, sind auf Wunsch angemessene Vorschüsse möglich.
Zahlt die Versicherung, wenn ich auch Ansprüche gegen einen Schädiger oder meine Krankenkasse habe?
Grundsätzlich nicht, soweit Sie gegenüber Dritten Anspruch auf Ersatz oder deckungsgleiche Leistungen haben. Nur wenn Sie diese Ansprüche nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leistet der Versicherer dennoch – vorausgesetzt, Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht, zumutbare Durchsetzungsanstrengungen unternommen und den Anspruch wirksam abgetreten.
Besteht bei Fahrten auf einer Rennstrecke Versicherungsschutz?
Nein. Für behördlich genehmigte kraftfahrtsportliche Veranstaltungen mit Höchstgeschwindigkeit und dazugehörige Übungsfahrten sowie für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken besteht kein Schutz, auch bei Gleichmäßigkeits- oder Touristenfahrten. Ausgenommen sind Fahrsicherheitstrainings, für die Versicherungsschutz besteht.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-K 2020