In der Kfz-Kaskoversicherung der Neodigital sind bestimmte Schäden ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen: vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Schäden bei genehmigten Rennen und auf Motorsport-Rennstrecken, reine Reifenschäden sowie Schäden durch Erdbeben, Krieg, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt und Kernenergie. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Genehmigte Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken. Das gilt auch dann, wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel bei Gleichmäßigkeitsfahrten oder Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten dar.
Reifenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere Schäden am Fahrzeug verursacht wurden, die unter den Schutz der Kaskoversicherung fallen.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dazu gehören vorsätzlich verursachte Schäden – bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden bei genehmigten Rennen und auf Rennstrecken (außer Fahrsicherheitstrainings), reine Reifenschäden ohne weiteren Schaden am Fahrzeug sowie Schäden durch Erdbeben, Krieg, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt und Kernenergie.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung darf die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Bin ich bei Fahrten auf einer Rennstrecke versichert?
Nein. Für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken besteht kein Versicherungsschutz, auch wenn es nicht auf eine Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeits- oder Touristenfahrten). Ausgenommen sind Fahrsicherheitstrainings, für die Versicherungsschutz besteht.
Werden beschädigte Reifen ersetzt?
Grundsätzlich besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen kein Versicherungsschutz. Etwas anderes gilt nur, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere von der Kaskoversicherung gedeckte Schäden am Fahrzeug entstanden sind.
Sind Schäden durch Krieg, Erdbeben oder Kernenergie versichert?
Nein. Für Schäden durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt sowie durch Kernenergie besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-K 2020