Bei der Neodigital Fahrradversicherung lassen sich Beiträge per Lastschriftverfahren, Kreditkarte oder Zahlungsdienstleister wie PayPal, Amazon Pay und Google Pay begleichen. Erfahren Sie, welche Pflichten Versicherungsnehmer zur Kontodeckung haben und was bei einem fehlgeschlagenen Einzugsversuch gilt.
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrages über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon pay, Google pay, etc.) vereinbart wurde.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
2. Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen Zahlungsdienstleistern
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge über eine Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem sonstigen Zahlungsdienstleister erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Einzugsversuche können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Wer seine Beiträge per Lastschrift, Kreditkarte oder über einen Zahlungsdienstleister zahlt, sollte darauf achten, dass zum Fälligkeitstermin genügend Geld verfügbar ist. Klappt der Einzug einmal unverschuldet nicht, genügt es, nach einer Aufforderung des Versicherers zügig zu zahlen. Scheitert der Einzug dagegen wiederholt aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, kann der Versicherer die vereinbarte Zahlungsart beenden – dann müssen die Beiträge selbst überwiesen werden, und Gebühren für die fehlgeschlagenen Versuche können weitergegeben werden.
Häufige Fragen
Welche Zahlungsarten stehen für die Beiträge zur Verfügung?
Die Beiträge können per Lastschriftverfahren, Kreditkarte oder über einen anderen Zahlungsdienstleister wie PayPal, Amazon pay oder Google pay gezahlt werden.
Worauf muss ich beim Lastschriftverfahren achten?
Beim vereinbarten Lastschriftverfahren muss zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung des Kontos vorhanden sein. Diese Pflicht gilt entsprechend bei Zahlung über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister.
Was passiert, wenn der Beitrag ohne mein Verschulden nicht eingezogen werden kann?
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, gilt die Zahlung auch dann noch als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was geschieht bei wiederholt fehlgeschlagenen Einzugsversuchen?
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, darf der Versicherer das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung zur Zahlung über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister in Textform kündigen. Der Versicherungsnehmer muss dann den ausstehenden und zukünftige Beiträge selbst übermitteln.
Können mir Gebühren für fehlgeschlagene Einzugsversuche berechnet werden?
Ja. Von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem sonstigen Zahlungsdienstleister erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Einzugsversuche können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.