Bei der Neodigital Fahrradversicherung hängt der Beginn des Versicherungsschutzes von der rechtzeitigen Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags ab. Erfahren Sie, wann der Beitrag fällig ist, wann der Versicherer zurücktreten kann und in welchen Fällen keine Leistungspflicht besteht.
1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherungsschutz für Ihr Fahrrad greift, sollten Sie den ersten oder einmaligen Beitrag ohne schuldhaftes Zögern nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn zahlen. Zahlen Sie zu spät, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder für einen bereits eingetretenen Schaden von der Leistung frei sein. Entscheidend ist unter anderem, ob Sie die verspätete Zahlung zu verantworten haben und ob der Versicherer Sie auf die Folgen hingewiesen hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Erst- oder Einmalbeitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen – unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Was gilt, wenn der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss liegt?
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Kann der Versicherer bei verspäteter Zahlung vom Vertrag zurücktreten?
Ja. Wird der Erst- oder Einmalbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Besteht Versicherungsschutz, wenn ich den Beitrag noch nicht gezahlt habe?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er auf diese Rechtsfolge in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.