In der Glasversicherung der Neodigital können bestimmte Umstände als Gefahrerhöhung gelten und den Versicherungsschutz für Glasobjekte beeinflussen. Erfahren Sie, welche Fälle als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gelten – etwa Leerstand, Betriebsaufnahme oder Änderungen abgefragter Umstände.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Die Wohnung ist länger als __ Tage unbewohnt.
- Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
- Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
- Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt.
- Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich nach Vertragsabschluss etwas an Ihren Verhältnissen ändert, das die Wahrscheinlichkeit eines Glasschadens erhöhen kann, sollten Sie dies dem Versicherer mitteilen. Dazu zählen zum Beispiel längerer Leerstand einer Wohnung oder eines Gebäudes sowie Veränderungen an einem Betrieb am Versicherungsort. Diese Hinweise sind eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die im Vertrag genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung in der Glasversicherung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn besondere Umstände eintreten, die die Gefahr eines Schadens erhöhen und Auswirkungen auf den Versicherungsschutz von Glasobjekten haben können.
In welchen Fällen kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen?
Insbesondere bei Änderung eines vor Vertragsschluss abgefragten Umstands, bei längerem Leerstand einer Wohnung oder eines Gebäudes, bei Aufnahme oder Stilllegung eines gewerblichen Betriebs sowie bei Veränderung von Art und Umfang eines Betriebs, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Spielt der Leerstand eines Gebäudes eine Rolle?
Ja. Steht das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer oder ist die Wohnung länger als eine festgelegte Anzahl von Tagen unbewohnt, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Betrifft die Gefahrerhöhung auch gewerbliche Betriebe?
Ja. Die Aufnahme, Stilllegung oder Veränderung von Art und Umfang eines Betriebs am Versicherungsort kann eine Gefahrerhöhung darstellen, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.