Bei einem Wohnungswechsel geht der Schutz der Neodigital Glasversicherung auf die neue Wohnung über – während des Umzugs sind sogar beide Wohnungen abgesichert. Wichtig sind die richtige Anzeige der neuen Wohnfläche, mögliche Beitragsanpassungen mit Kündigungsrecht sowie Sonderregeln bei Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland und Aufgabe der gemeinsamen Ehewohnung.
1. Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens __ Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
2. Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von __ Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
3. Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens __ Monate nach Umzugsbeginn.
4. Anzeige der neuen Wohnung
- Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung erforderlicher Umstand, nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall angepasst werden.
5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
- Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun.
- Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
Für die Kündigung hat der Versicherungsnehmer einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von __ Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von __ Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt der vorstehende Fall entsprechend. Nach Ablauf der Frist von __ Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Punkt 6. gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Ziehen Sie um, wandert der Schutz für Ihre versicherten Glasobjekte grundsätzlich mit in die neue Wohnung. Während der Umzugsphase sind beide Wohnungen abgesichert, danach endet der Schutz in der alten Wohnung. Melden Sie den Wechsel rechtzeitig mit der neuen Wohnfläche, damit der Beitrag stimmt und keine Unterversicherung entsteht. Ändert sich durch den Umzug der Beitrag oder die Selbstbeteiligung nach oben, dürfen Sie kündigen. Für Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland sowie Trennungssituationen bei Ehe- und Lebenspartnern gelten jeweils eigene Übergangsregeln.
Häufige Fragen
Bin ich während des Umzugs in beiden Wohnungen versichert?
Ja. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. In der bisherigen Wohnung erlischt der Schutz spätestens __ Monate nach Umzugsbeginn.
Was muss ich dem Versicherer beim Umzug melden?
Der Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag durch den Umzug steigt?
Ja. Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze oder die Selbstbeteiligung erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen, innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung.
Was gilt bei einem Umzug ins Ausland?
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens __ Monate nach Umzugsbeginn.
Was passiert bei Aufgabe der gemeinsamen Ehewohnung?
Als Versicherungsort gelten beide Wohnungen – die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung – bis der Vertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von __ Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Dies gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.