In der Glasversicherung der Neodigital sind bestimmte Schäden und Gefahren vom Versicherungsschutz ausgenommen – etwa beschädigte Oberflächen und Kanten, undichte Randverbindungen von Isolierverglasungen sowie Glasbruch durch Gefahren, für die anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Hier erfahren Sie im Überblick, welche Fälle nicht abgesichert sind.
Nicht versichert sind folgende Schäden:
- Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche).
- Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Gefahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht:
- Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
- Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
- Leitungswasser;
- Sturm, Hagel;
- weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch.
Was bedeutet das konkret?
Die Glasversicherung deckt nicht jeden Schaden an Glasobjekten ab. Bloße Beschädigungen an Oberflächen oder Kanten – etwa Kratzer oder abgeplatzte Stellen – zählen ebenso wenig dazu wie undicht gewordene Randverbindungen bei Isolierverglasungen. Außerdem ist Glasbruch dann nicht abgesichert, wenn er durch bestimmte Gefahren wie Brand, Einbruch, Leitungswasser, Sturm oder Naturereignisse entsteht und für diese Gefahren bereits ein anderer Versicherungsschutz besteht.
Häufige Fragen
Sind Kratzer oder Schrammen an der Glasoberfläche versichert?
Nein. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten, zum Beispiel durch Schrammen, Kratzer oder Muschelausbrüche, sind nicht versichert.
Ist eine undichte Isolierverglasung mitversichert?
Nein. Wenn die Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen undicht werden, besteht kein Versicherungsschutz.
Ist Glasbruch durch einen Einbruch versichert?
Bruch durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat ist nicht versichert, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Deckt die Glasversicherung Bruch durch Sturm oder Naturgefahren?
Bruch durch Sturm, Hagel sowie weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch ist nicht versichert, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Was gilt bei Bruch durch Brand oder Leitungswasser?
Bruch durch Gefahren wie Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs sowie durch Leitungswasser ist nicht versichert, soweit für diese Gefahren anderweitiger Versicherungsschutz besteht.