In der Neodigital Pferdehalter-Haftpflichtversicherung gilt ein Abtretungsverbot: Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist jedoch ausdrücklich zulässig.
In der Neodigital Pferdehalter-Haftpflichtversicherung gilt auch das Abtretungsverbot:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange noch nicht endgültig feststeht, ob und in welcher Höhe ein Freistellungsanspruch besteht, darf dieser Anspruch nicht einfach an eine andere Person weitergegeben (abgetreten) oder als Sicherheit hinterlegt (verpfändet) werden. Dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt für den geschädigten Dritten: An diesen darf der Anspruch übertragen werden.
Häufige Fragen
Was besagt das Abtretungsverbot in der Pferdehalter-Haftpflichtversicherung?
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Kann der Freistellungsanspruch mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden?
Vor der endgültigen Feststellung ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Ab wann entfällt die Einschränkung durch das Abtretungsverbot?
Das Verbot bezieht sich auf den Zeitraum vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs.